Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer nicht bedacht, daß gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen auch dann Zäsurwirkung zukommt, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt Gebrauch macht und von der Einbeziehung der Geldstrafen absieht (BGH NJW 1998, 3725, 3726 m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren statt der an sich gebotenen Verhängung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540615

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge