Tenor
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 13. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die Revisionsakte wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W., den der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und der bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anhörungsrüge erhoben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt.
Rz. 2
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder in der gebotenen Weise begründet noch ist der Zeitpunkt der maßgeblichen Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
Rz. 3
Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechtsanwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen. Diese hätten – ihre Zulässigkeit unterstellt – nicht zum Erfolg der Revision geführt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet, der anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein, trifft dies nicht zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur Begründung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu kommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt Dr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben begehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO).
Rz. 4
2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte” bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 – 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).
Rz. 5
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschriften
Nack, Wahl, Elf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2560549 |
ZAP 2009, 727 |
StRR 2009, 122 |
VRR 2009, 123 |