Verfahrensgang

AG Bocholt (Urteil vom 03.07.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2562532

NStZ-RR 2010, 35

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