Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Januar 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 mit Beschluss vom 27. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
Rz. 2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Rz. 3
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Rz. 4
1. Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf die erhobene Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, juris Rn. 22). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG aaO). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
Rz. 5
2. Was den weiter gerügten Verstoß gegen § 229 Abs. 3 StPO anbelangt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. November 2014 bereits dargelegt, dass es wegen der Unanfechtbarkeit des Beginn und Ende einer Fristenhemmung feststellenden Gerichtsbeschlusses auf das nunmehr wiederholte Beschwerdevorbringen nicht ankam.
Unterschriften
Becker, Hubert, Schäfer, Mayer, Spaniol
Fundstellen