Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.09.2023; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

BGH (Beschluss vom 26.04.2023; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

BGH (Entscheidung vom 11.01.2023; Aktenzeichen IV AR (VZ) 41/22)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.11.2022; Aktenzeichen 20 VA 20/22)

 

Tenor

Die Erinnerungen des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum Kassenzeichen 7800 2312 2208 sowie Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum Kassenzeichen 7800 2313 4927 - werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum Kassenzeichen 7800 2312 2208 erhoben worden.

Rz. 2

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2023 eine weitere Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auf seine Kosten verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum Kassenzeichen 7800 2313 4927 erhoben worden.

Rz. 3

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Erinnerungen vom 20. Juli 2023 und 29. September 2023, denen die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Rz. 4

II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerungen des Beschwerdeführers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2023 - IV ZR 168/22, juris Rn. 3, zu § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, m.w.N.), haben keinen Erfolg.

Rz. 5

1. Die Kostenansätze vom 2. Juni 2023 und vom 18. September 2023 treffen zu. Für die Zurückweisung und die Verwerfung der Anhörungsrügen ist jeweils die vom Beschwerdeführer angeforderte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG. Aus Art. 13 EMRK folgt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Kostenfreiheit des Verfahrens. Zur Wirksamkeit einer Beschwerde, die Art. 13 EMRK erfordert, zählt zwar auch, dass ein Rechtsbehelf angemessen und zugänglich ist (EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 - 40825/98, Rn. 122). Gegen die Zugänglichkeit der Anhörungsrüge bestehen angesichts der relativ geringen Höhe der Gerichtsgebühren jedoch keine Bedenken.

Rz. 6

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Piontek

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16234042

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