Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) „E. W. ” Sch. -K.. Sein Pflichtinventarbeitrag betrug 14.540 Mark/DDR. Die von ihm eingebrachten Flächen wurden durch die KAP Sch. und das VEG (P) O. genutzt. Am 13. März 1981 schloß der Antragsteller mit dem VEG einen Arbeitsvertrag und nahm dort eine Tätigkeit als Traktorist auf. Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 erklärte er gegenüber der LPG (T) Sch. -K. und der LPG (P) O. die Kündigung des Nutzungsrechts am Boden und Inventar zum 1. Mai 1991.
Im Dezember 1990 beschloß die Mitgliedervollversammlung der LPG (T) Sch. -K. und der LPG (P) O. sowie die Mitgliedervollversammlung von drei weiteren LPGen, sich zu einer Kooperation im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zusammenzuschließen. Ferner beschlossen die LPGen der Kooperation, daß sie sich „mit Wirkung 01.01.1991 zur Aktiengesellschaft ”A. O. „ zusammenschließen” und ihr gesamtes Bilanzvermögen einbringen werden. Alle Eigentumsrechte der LPG-Mitglieder sollten auf die Aktiengesellschaft übergehen. Das Gesamtvermögen sollte nach einem bestimmten Teilungsplan den Mitgliedern, die am 1. Januar 1990 noch in der LPG tätig waren, sowie den Alters- oder Invalidenrentnern und den Landeinbringern zugeordnet werden.
Am 23. Dezember 1990 errichteten sieben Vorstandsmitglieder der fünf LPGen sowie Rechtsanwalt F. die Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß das Grundkapital in Höhe von 8.000.000 DM durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten LPGen erbracht wird. Hierfür gewährte die Antragsgegnerin den Gründern Aktien im Gesamtwert von 8.000.000 DM, wovon Rechtsanwalt F. Aktien zum Nennbetrag von 7.996.500 DM treuhänderisch für die nicht an der Gründung beteiligten LPG-Mitglieder mit der Verpflichtung übernahm, sie unentgeltlich in Höhe des für jedes Mitglied festgelegten Betrages an dieses zu übertragen. Die übrigen Gründungsmitglieder übernahmen Aktien zum Nennwert von jeweils 500 DM. Die Antragsgegnerin wurde am 4. Dezember 1991 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- die Anragsgegnerin zu verpflichten, ihm im einzelnen bezeichneten Unterlagen vorzulegen,
- sie zusammen mit den in den Vorinstanzen mit in Anspruch genommenen LPG „E. W. ” Sch. -K. i.L. als Gesamtschuldnerin zu verpflichten, 151.363,54 DM zuzüglich eines noch zu beziffernden Ausgleichs für Wertschöpfung aus Arbeit zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,
- gegenüber der Antragsgegnerin festzustellen, daß die LPG „E. W. ” Sch. nicht infolge Umwandlung in die Antragsgegnerin gleichsam unter anderem rechtlichen Kleid fortlebe, sondern fortbestehe.
Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge gegenüber der Antragsgegnerin festgestellt, daß diese nicht aus einer wirksamen Umwandlung entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsantrag entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO für zulässig und sachlich auch für begründet. Aufgrund der beigezogenen Registerakten bestehe kein Zweifel, daß die beteiligten LPGen die Umstrukturierung in die Antragsgegnerin beschlossen hätten. Der Wille der Mitglieder aller beteiligten LPGen sei dahin gegangen, daß sich die LPGen zunächst zu einer kooperativen Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 3 LPGG 1982 zusammenschließen und daß sich diese kooperative Einrichtung anschließend durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft umwandelt. Dieser Beschluß sei jedoch unwirksam gewesen, weil das Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu einer kooperativen Einrichtung nicht vorsehe. Dieser Mangel sei auch durch die Eintragung der Antragsgegnerin in das Handelsregister nicht geheilt worden.
Dies hält der rechtlichen Prüfung stand.
III.
1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsantrag entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, WM 1997, 2403 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 793). Solange die Vermögensauseinandersetzung nicht abgeschlossen ist, besteht für die Zwischenfeststellung ein Rechtsschutzinteresse, weil § 256 Abs. 2 ZPO verhindern soll, daß ein zwischen den Parteien ohnehin zu klärendes Rechtsverhältnis später nochmals Anlaß zu einem Rechtsstreit gibt.
Das streitige Rechtsverhältnis ist schließlich auch unter den im Rechtsbeschwerdeverfahren noch Beteiligten weiterhin präjudiziell, obwohl die auf den Feststellungsausspruch gestützte Abweisung der Leistungsanträge in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist. Denn diese Entscheidung ist auflösend bedingt durch die Aufhebung des Feststellungsausspruchs (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 31; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 88; Musielak/Foerste, ZPO, § 256 Rdn. 44).
2. Fehlerfrei bejaht das Beschwerdegericht auch die Aktivlegitimation der Antragstellerin. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Aktivlegitimation sei streitig, verkennt sie den Unterschied zwischen Tatsachenvortrag und rechtlicher Wertung. Daß die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen bestritten worden wären, vermag auch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Sie vertritt nur die Ansicht, daß diese Tatsachen nicht die Aktivlegitimation ergäben. Dies trifft indes nicht zu. Die angefochtene Entscheidung entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, AgrarR 1999, 54 = WM 1999, 186).
3. Im Ergebnis zu Recht vertritt das Beschwerdegericht schließlich die Auffassung, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer Umwandlung der beteiligten LPGen hervorgegangen und damit auch nicht deren Rechtsnachfolgerin ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung des im Dezember 1990 gefaßten Beschlusses, daß sich die Produktionsgenossenschaften zu einer kooperativen Einrichtung und diese in eine Aktiengesellschaft umwandeln wollten, fehlerfrei ist und die Bildung einer kooperativen Einrichtung bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unzulässig war. Dies könnte deswegen zweifelhaft sein, weil § 13 LPGG 1982 bis 31. Dezember 1991 unverändert weitergegolten hat und die Bildung kooperativer Einrichtungen den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zumindest für den Fall nicht entgegenstehen mußte (§ 69 Abs. 2 LwAnpG 1990 und 1991), daß mit ihr zugleich eine Umwandlung in eine der vorgesehenen Rechtsformen verbunden war (§ 23 Abs. 1 LwAnpG 1990, § 39 Abs. 1 LwAnpG 1991). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Desgleichen braucht nicht entschieden zu werden, ob in Wahrheit ein Zusammenschluß im Sinne des § 14 LwAnpG 1990 bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gewollt war (§§ 22 Abs. 3, 27 ff LwAnpG 1990), die durch die nach Inkrafttreten der Novelle erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin hätte wirksam werden können (Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 54/95, AgrarR 1996, 291 = WM 1996, 1921 m. Anm. Lohlein EwiR 1996, 711). Denn die Antragsgegnerin ist nicht entsprechend den gefaßten Umwandlungsbeschlüssen durch Umwandlung der zu einer Kooperation zusammengeschlossenen LPGen entstanden, sondern im Wege der Sachgründung durch Vermögensübernahme gegen die Ausgabe von Aktien. Eine solche übertragende Auflösung findet nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 777 und Schubel, ZIP 1998, 1386) in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage mit der Folge, daß das Vermögen nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen und sie nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist.
An dieser Rechtsprechung wird trotz der Kritik von Schubel (aaO) festgehalten. Letztere verkennt, daß § 25 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982, auf den der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 39/97, aaO) Bezug genommen hat, Ausdruck eines allgemeinen Prinzips war, welches das genossenschaftliche Eigentum als Bestandteil der ökonomischen Basis der DDR unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung stellte (vgl. Hähnert in LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 195). Es konnte daher nur aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in persönliches Eigentum überführt oder als Ganzes aufgelöst oder übertragen werden. Mit aus diesem Grund ist das Landwirtschaftsanpassungsgesetz erforderlich geworden und verabschiedet worden. Seine Bestimmungen über die Vermögensauseinandersetzung und die Umstrukturierung haben daher Ausschließlichkeitscharakter. Sie erlauben eine Verteilung des Fondsvermögens an die LPG-Mitglieder nur im Rahmen der Unterstützung von Wiedereinrichtern bzw. einer Abfindung und sehen für einen Übergang des LPG-Vermögens nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlusses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vor, nicht dagegen Einbringungsvorgänge mit Einzelrechtsnachfolge. Schubel (aaO S. 1388 und ZIP 1998, 537, 547) und Hommelhoff (ZIP 1998, 537, 547) räumen denn auch ein, daß letztere geeignet waren, mit Grundanliegen des Gesetzes in Konflikt zu geraten. Soweit sie daraus jedoch nicht die generelle Unzulässigkeit derartiger Gestaltungen herleiten, sondern diese nur von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen (ähnlich Czub, OV-spezial 1998, 210, 213 ff), wird der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze von der übertragenden Auflösung letztlich auf der Privatautonomie beruhen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), die in der DDR für die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft erst nach Maßgabe des Anpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 hergestellt wurde. Im übrigen wäre aber auch nach dieser Ansicht die hier gewählte „Flucht” aus dem Sonder-Umwandlungsrecht (Czub aaO S. 213) unzulässig, weil die LPGen ihr gesamtes Vermögen übertragen und dafür lediglich Aktien erhalten haben, ohne gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger Erstattungsansprüche zu erhalten, wie dies erforderlich wäre, um verbleibende Gläubiger zu befriedigen und ausscheidenden Genossen die ihnen zustehende Barabfindung zahlen zu können (Schubel, aaO, S. 1388).
Dem Ergebnis steht der Beschluß des Senats vom 3. Mai 1996 (BLw 54/95, WM 1996, 1221 = AgrarR 1996, 291 m. Anm. Lohlein, EWiR 1996, 711) nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung mit der hier vorliegenden vergleichbar ist. Denn dort hatte der Senat verfahrensrechtlich davon auszugehen, daß eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung beschlossen und umgesetzt worden war. Dies ist hier jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 30 Abs. 2 KostO.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Krüger
Fundstellen