Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 17.07.2001) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 – 1 StR 181/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Dokument-Index HI2559992 |
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