Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 07.11.2012) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- in den beiden Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
- die neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs und hat darüber hinaus keinen Erfolg.
Rz. 2
Neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben ist eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: „wer … ohne Handel zu treiben, einführt. …” (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 StR 349/02). Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91).
Rz. 3
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt zum Wegfall. Denn der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er sich – wie hier – als unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens darstellt, geht in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 f.).
Rz. 4
Der Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluss.
Rz. 5
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Angeklagte neben Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Von dem Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens darstellt, ist allerdings die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die Einfuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt sich gegenüber der Begehungsweise nach § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Mindeststrafdrohung als das schwerere Verbrechen dar (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93, NStZ 1994, 290). Dies führt zur Annahme von Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe (BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338; vom 19. Juli 2006 – 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101; Beschluss vom 2. Juni 2006 – 2 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 277).
Unterschriften
Wahl, Rothfuß, Jäger, Cirener, Radtke
Fundstellen
Haufe-Index 3701704 |
NStZ 2013, 662 |