Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 23.01.2024; Aktenzeichen 1 StR 408/23)

LG Rottweil (Entscheidung vom 04.07.2023; Aktenzeichen 1 KLs 15 Js 14325/22 jug)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 ergangene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Juli 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verurteilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermeidung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG hätte absehen müssen.

Rz. 2

2. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die - letztinstanzlichen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20 Rn. 5 mwN).

Rz. 3

3. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

Jäger     

Wimmer     

Leplow

Allgayer     

Munk     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16237806

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