Tenor
Die Beschwerde des Zeugen … A. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2019 (1 BGs 25/19) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt führt gegen mehrere namentlich benannte Beschuldigte sowie weitere unbekannte Mittäter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Januar 2019 die Durchsuchung der Person und der von ihm genutzten Räumlichkeiten des Zeugen … A. nach näher umschriebenen Beweismitteln (Speichermedien, die der Zeuge zur Kommunikation mit dem Beschuldigten Al. nutzt oder genutzt hat, mitsamt der entsprechenden Dateien sowie schriftliche Aufzeichnungen zur Kommunikation des Beschwerdeführers mit Al.) angeordnet. Die Durchsuchung ist am 31. Januar 2019 vollzogen worden; die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Datenträger ist teilweise abgeschlossen, so dass dem Beschwerdeführer inzwischen zwei Mobiltelefone und mehrere schriftliche Unterlagen wieder haben ausgehändigt werden können. Die Auswertung der einbehaltenen Unterlagen sowie die Durchsicht weiterer Speichermedien dauern noch an.
Rz. 2
Unter dem 7. März 2019 hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt. Er beanstandet im Wesentlichen, dass bei Erlass des Beschlusses bestimmte Tatsachen dafür, dass sich bei ihm Beweismittel finden ließen, nicht vorgelegen hätten. Auch hätten sich die durchsuchenden Beamten nicht auf die Suche nach den bestimmt bezeichneten Beweismitteln, nämlich solchen Speichermedien und Unterlagen beschränkt, die die Kommunikation mit dem Beschuldigten Al. betreffen. Zudem liege trotz seines Widerspruchs gegen die Sicherstellung der mitgenommenen Asservate bislang keine richterliche Beschlagnahmeentscheidung vor.
Rz. 3
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Vermerk vom 11. März 2019 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Rz. 5
1. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 103, 105 StPO) waren gegeben.
Rz. 6
a) Gegen den Beschuldigten Al. liegt ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, mit weiteren Mitbeschuldigten und noch nicht identifizierten Mittätern jedenfalls die Begehung von Tötungsdelikten verabredet zu haben.
Rz. 7
(1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; vom 12. August 2015 – StB 8/15, NStZ 2016, 370).
Rz. 8
(2) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte Al., der am 7. November 2014 nach Deutschland eingereist und Ende 2017 nach Syrien zurückgekehrt sein soll, wo er unter anderem für die Jabhat al-Nusra bzw. deren Nachfolgeorganisation Hai´at Tahrir al-Sham gekämpft haben soll, plante, mit bis zu sieben weiteren Personen, die sich in Deutschland aufhielten, im Raum Stuttgart mit Schusswaffen Anschläge auf Polizisten oder andere Funktionsträger zu verüben. Dieser Verdacht gründet sich auf hinreichende Anhaltspunkte, nämlich mehrere Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und ein Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt, auf Videos und Bilder auf den dem Beschuldigten Al. zuzuordnenden Facebook- und Instagram-Profilen sowie auf den Angaben eines Zeugen, der den Beschuldigten Al. aus Syrien kennt und sich von sich aus an die deutschen Ermittlungsbehörden gewandt hat.
Rz. 9
Zu den Einzelheiten der den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten Al. begründenden Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs verwiesen.
Rz. 10
(3) Da die geplanten Anschläge in Deutschland begangen werden sollen, ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB deutsches Strafrecht anwendbar.
Rz. 11
(4) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände der geplanten Taten nichts zu erinnern.
Rz. 12
b) Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei dem Beschwerdeführer bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden können.
Rz. 13
(1) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass Tatsachen vorliegen, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 f.).
Rz. 14
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lag ein Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 18. Dezember 2018 vor, wonach der Beschuldigte Al. in intensivem persönlichen Kontakt zu dem Beschwerdeführer stehe. Zwar beschränkt sich das Behördenzeugnis auf die Mitteilung dieses Umstandes und enthält hierzu keine weiteren Hinweise oder sonstigen Informationen. Allerdings haben die daraufhin durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass tatsächlich eine Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Beschuldigten Al. besteht, da beide am gleichen Tag, dem 7. November 2014, nach Deutschland eingereist sein sollen. Beide waren bereits vom 13. November 2013 bis zum 5. Dezember 2014 und von diesem Tag bis zum 19. Mai 2015 jeweils unter der gleichen Anschrift in H. angemeldet. Diese Umstände begründen zusammen mit dem Inhalt der Behördenerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz konkret die Annahme, dass zwischen den beiden eine vertrauensvolle Beziehung besteht, so dass damit zu rechnen war, dass sich auf den Speichermedien des Beschwerdeführers sowie in seinen schriftlichen Unterlagen Kommunikation mit dem Beschuldigten Al. und
Hinweise auf mögliche Anschlagpläne des Beschuldigten Al. bzw. zu dessen in dem genannten Behördengutachten erwähnter möglicher Rückkehr nach Deutschland finden könnten.
Rz. 15
(2) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, NStZ 2002, 215 Rn. 3). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; jew. mwN).
Rz. 16
Auch diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen gerecht, da er die zu durchforschenden elektronischen Kommunikationsmittel und Speichermedien sowie schriftlichen Unterlagen dahin konkretisiert, dass diese zur Kommunikation mit dem Beschuldigten Al. genutzt werden oder wurden. Zudem benennt der Beschluss den Inhalt der zu suchenden Dateien dahin, dass diese entweder die Kommunikation mit dem Beschuldigten Al. betreffen oder Hinweise zur Identifizierung weiterer möglicher Mittäter und Kontaktpersonen enthalten.
Rz. 17
Durch diese Einschränkung der möglicherweise aufzufindenden Beweismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten. Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, die Beamten hätten sich nicht auf die nach dem Beschluss zu suchenden Beweismittel beschränkt, sondern unbesehen alle elektronischen Speichermedien, Mobiltelefone und Aufzeichnungen mitgenommen, übersieht sie, dass Papiere und elektronische Speichermedien vor ihrer Beschlagnahme oder sonstigen Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO der Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft oder von ihr beauftragte Ermittlungspersonen unterliegen. Diese ermöglicht die Überprüfung, welche Schriftstücke oder Dateien als Beweismittel in Betracht kommen und deshalb sicherzustellen oder nach § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO zu sichern sind. Um diese Durchsicht zu gewährleisten kann auch die Mitnahme einer Gesamtheit von Daten zur Durchsicht zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 BvR 969/14, NJW 2014, 3085 Rn. 44 f.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 – StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7).
Rz. 18
c) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung war geeignet und erforderlich, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat.
Rz. 19
2. Soweit sich die Beschwerde auch gegen eine mögliche Beschlagnahme der schriftlichen Unterlagen und Speichermedien wendet, ist nicht ersichtlich, dass bereits eine der Entscheidung durch den Senat zugängliche ermittlungsrichterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2, § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vorliegt.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Berg
Fundstellen
Haufe-Index 13364455 |
StV 2021, 770 |