Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.11.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017
- im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen verurteilt ist,
- im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass ein Mobiltelefon der Marke Nokia, eine kleine blaue Taschenlampe mit Handschlaufe und Batteriefach, 9,91 Gramm Kokain und der Geldbetrag von 170 EUR eingezogen sind.
2. Mit dieser Maßgabe wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen”, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und einen Betrag in Höhe von 170 EUR für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist mit dieser Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von den in § 244 Abs. 1 StGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchdiebstahl) erfüllt. Dies ändert nichts daran, dass er nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen” zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13, und vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98).
Rz. 3
2. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Strafkammer in der Strafzumessung (UA S. 34, Absatz 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Rz. 4
3. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 f. mwN). Der Senat hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Bezeichnungen der gemäß § 74 StGB eingezogenen Tatmittel und des gemäß § 33 BtMG eingezogenen Kokains neu gefasst. Der Senat kann hier wegen ausreichender Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die nähere Beschreibung der einzuziehenden Gegenstände selbst nachholen.
Rz. 5
4. Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich der bei Festnahme des Angeklagten am 28. Juli 2016 sichergestellten 170 EUR hatte sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB zu richten. Danach war der Betrag nicht für verfallen zu erklären, sondern als Tatertrag einzuziehen. Der Senat hat die Bezeichnung der Maßnahme gemäß § 73a Abs. 1 StGB nF insoweit klargestellt. Er teilt im Übrigen die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretene Auffassung, dass mit der von der Revision angegriffenen Umschreibung der Herkunft des sichergestellten Geldes aus „illegalen Geschäften” des mit Betäubungsmitteln handelnden Angeklagten, der über kein legales Einkommen verfügte und dessen Aufenthalt in Deutschland nur den Zweck hatte, Einbrüche zu begehen (UA S. 36), nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366) – hinreichend deutlich ein zivil- oder ordnungsrechtliches Fehlverhalten nicht thematisiert wird.
Unterschriften
Mutzbauer, Sander, Berger, Mosbacher, Köhler
Fundstellen
Dokument-Index HI11927325 |