Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 01.03.2010) |
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten N., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte S. sachlich-rechtliche Einwände gegen die Strafzumessung geltend macht, bemerkt der Senat:
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten zu dem bislang nicht ermittelten Mittäter bei den Taten II. 1, 6 bis 8 eine strafmildernde Wirkung versagt hat.
Die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog. Überdies offenbarte sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit im Sinne des § 46b Abs. 3 StGB verspätet.
Das Landgericht hat den Angaben des Angeklagten zu seinem (angeblichen) Mittäter zu Recht auch nicht die Bedeutung eines allgemeinen Strafmilderungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB beigemessen. Die Begründung, es sei angesichts der späten Offenbarung des Angeklagten in der Hauptverhandlung trotz umgehend eingeleiteter Bemühungen der Polizei nicht mehr möglich gewesen, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu überprüfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31 Nr. 1 BtMG ist von einer erfolgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufklärungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Die Ausführungen des Landgerichts machen deutlich, dass es diese Überzeugung nicht gewonnen hat, sondern ersichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu dem weiteren Mittäter hatte. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt jedoch insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 – 4 StR 154/88, BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 7). Das Landgericht war auch nicht gehalten abzuwarten, bis die zuständigen Polizeidienststellen entsprechende Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des … Angeklagten angestellt hatten (vgl. zu § 31 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162).
Unterschriften
Becker, von Lienen, Sost-Scheible, Hubert, Mayer
Fundstellen