Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 22.01.2014)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass dieser sich überhaupt erst zu einem Zeitpunkt zur Sache eingelassen habe, „zu dem die Beweisaufnahme fast beendet war”. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Jedoch schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ein Tathergang wie vom Angeklagten geschildert lässt sich, wie das Landgericht ebenfalls darlegt, schon mit der ausführlich mitgeteilten objektiven Spurenlage – Abwehrverletzungen des Opfers und von diesem im sandigen Gelände hinterlassene Fluchtspuren – nicht in Einklang bringen.

 

Unterschriften

Becker, Hubert, Schäfer, Mayer, Spaniol

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7199184

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