Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchter Betrug. versuchte Verletzung des Dienstgeheimnisses
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte, aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüberwachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses ankommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewesen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da auch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses darstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 – 2 StR 488/00). Zu diesem Versuch hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet. Der Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T., die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspalten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz des Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sachverhalt vorbei.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a Abs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K., die zuvor aus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den Schengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitangeklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Einreise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt hatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz – FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förderung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung strafbar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von paß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich als Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4 AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifischen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in diesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 645069 |
NStZ 2002, 33 |
DSB 2002, 21 |
RDV 2002, 81 |
Kriminalistik 2002, 38 |