Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 31.01.2012) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. August 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hatte es angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten.
Rz. 2
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203).
Rz. 3
Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Ausscheidung des Tatvorwurfs des Betruges hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Untreue in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine bereits im ersten landgerichtlichen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es erneut angeordnet, dass von der Strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
Rz. 4
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue:
I.
Rz. 5
Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist seine Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des Kreisverbands für das Jahr 1999, den der Angeklagte auch unterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein. Diese unrichtigen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages verlieren.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue bleiben ohne Erfolg.
Rz. 7
1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-CDU (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22). Zwar stellten die hier verletzten Vorschriften des Parteiengesetzes keine das Vermögen von Parteien schützenden Rechtsnormen dar (BGH aaO Rn. 24 f.). Das Verhalten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das Parteivermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundespartei und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteifinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens (BGH aaO Rn. 26). Dies ergab sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidung vom 13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und die deswegen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).
Rz. 8
Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue Strafkammer erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Landgericht auch insoweit an die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs. 1 StPO), gehören auch Vorfragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 358 Rn. 4 mwN). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht, denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hinsichtlich des Vermögensnachteils „allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes abgestellt” und diesen Nachteil nicht ausreichend belegt hatte (BGH aaO Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim CDU-Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes-CDU eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 33).
Rz. 9
2. Die Annahme der Strafkammer, dass durch das Verhalten des Angeklagten bereits der CDU-Bundespartei ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstanden sei, ist rechtsfehlerfrei. Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.).
Rz. 10
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, steht der Umstand, dass es bei der CDU üblich ist („Automatismus” und „ständiges Verfahren”, UA S. 64), Regress bei der Untergliederung der Partei zu nehmen, bei der die Spenden fehlerhaft verbucht worden sind, einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Auf welche Parteiuntergliederung der eingetretene Vermögensschaden letztlich abgewälzt werden kann, ist für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Denn ein solcher Regress stellt keinen Fall unmittelbarer Schadenskompensation dar (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 164 ff. mN aus der Rechtsprechung).
Rz. 11
3. Entgegen der Auffassung der Revision wird auch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Tatvorsatz gehandelt, von den Feststellungen getragen. Insbesondere hat sich das Landgericht auf der Grundlage einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei seinem Tun der Inhalt seiner Vermögensbetreuungspflicht bekannt war (UA S. 73 ff.).
Unterschriften
Nack, Graf, Jäger, Sander, Cirener
Fundstellen
Haufe-Index 3469035 |
NJW 2012, 3797 |
NJW 2012, 8 |
NStZ 2013, 164 |
wistra 2012, 2 |
wistra 2013, 20 |
ZWH 2013, 17 |