Leitsatz (amtlich)
Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert werden kann.
Normenkette
StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, 4 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.05.2008) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2008 bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sog. Schiebetermin konzipiert war.
Diesen Anforderungen wird der Hauptverhandlungstermin vom 18. März 2008 gerecht. Denn es war ein Zeuge geladen, der an diesem Tag vernommen werden sollte. Der Umstand, dass es zu der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen nicht kam, sondern die Hauptverhandlung alsbald nach deren Beginn erneut durch Verfügung des Vorsitzenden unterbrochen wurde, lag darin begründet, dass die Kammer den drei Angeklagten unmittelbar vor dem Fortsetzungstermin neu gefasste Haftbefehle verkündet hatte, die auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme ergangen waren, und einer der Verteidiger im Termin wegen dieser Haftbefehle die erneute Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt hatte. Zwar war mit dem unerwarteten Antrag lediglich eine zweistündige Unterbrechung begehrt worden. Dass der Vorsitzende ihm stattgab und dem Verteidiger nicht nur wenige Stunden, sondern bis zum nächsten Verhandlungstag Zeit gab, sich auf die neue prozessuale Situation einzustellen, war aber eine im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis und aus Gründen der Fairness mögliche Entscheidung, durch die das Verfahren gefördert wurde. Dieser Verfahrensablauf stellt ein Verhandeln zur Sache dar, mit dem die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO gewahrt wurde.
Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmittelbar nach Terminsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkrankung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Hauptverhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen – für das Gericht jeweils unvorhersehbaren – Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Folge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7).
Unterschriften
Nack, Wahl, Elf, Graf, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2564271 |
NJW 2009, 384 |
EBE/BGH 2009 |
JR 2009, 347 |
NStZ 2009, 168 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2009, 71 |
AnwBl 2009, 80 |
Rpfleger 2009, 110 |
StRR 2009, 223 |