Tenor
Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte weitere Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 25. September 2001 (Geschäftsnummern 17 WF 332/01 und 17 WF 333/01) hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114 ZPO, 14 FGG). Denn bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind und der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern im Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Juli 2001, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, handelt es sich nicht um Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO. Sie unterliegen daher nicht der weiteren Beschwerde (vgl. BGH FamRZ 1992, 538).
Unterschriften
Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 666317 |
FPR 2006, 51 |
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