Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 12.06.2012)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der Konnexität nicht zur „Unzulässigkeit” des Beweisantrags führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).

 

Unterschriften

Nack, Rothfuß, Graf, Cirener, Radtke

 

Fundstellen

Haufe-Index 3642283

NStZ 2013, 476

NStZ 2013, 6

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