Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 15.09.2016) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 193 und 194 geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 106 mwN).
Unterschriften
Schäfer, Appl, Krehl, Bartel, Grube
Fundstellen
Dokument-Index HI11549896 |
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