Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.07.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Nötigung in Tateinheit mit „Besitz und Führen” zweier verbotener Gegenstände (Schlagring und Faustmesser) sowie wegen Beleidigung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Rz. 3
Am 15. Januar 2013 suchte die Angeklagte ein Mehrfamilienhaus auf, wobei sie in einem Rucksack unter anderem einen Schlagring und ein Faustmesser mit sich führte. In dem Haus äußerte sie gegenüber einem Bewohner „Hau’ ab oder ich mach’ dich platt” und schlug mit einem Beil in seine Richtung, um ihn zu vertreiben. Aufgrund dieser Drohung lief der Mann zurück in seine Wohnung (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
Rz. 4
Am 12. Januar 2015 entwendete die Angeklagte aus einem Elektronikmarkt Waren im Gesamtwert von 241,89 EUR (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Am 30. Januar 2015 schrie sie in einer Gewahrsamszelle der Polizei einen Polizeiarzt und eine Polizeibeamtin unter Verwendung einer Vielzahl ehrverletzender Begriffe an (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Am 18. Februar 2015 entwendete die Angeklagte aus einem Supermarkt Haushaltswaren und Kosmetikartikel im Gesamtwert von 186,06 EUR (Fall II. 4. der Urteilsgründe). Am 6. August 2015 beleidigte sie in einem Drogeriemarkt die stellvertretende Filialleiterin und schlug ihr eine Puderdose gegen den Kopf, wodurch diese eine Beule und eine Rötung sowie vorübergehenden Schwindel und Schmerzen erlitt (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
Rz. 5
Am 22. November 2015 entwendete die Angeklagte aus einem Wohnhaus Schuhe und eine Kinderwagenabdeckung im Gesamtwert von zirka 300 EUR (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Am 24. November 2016 packte sie in einem Mehrfamilienhaus Schuhe im Gesamtwert von etwa 250 EUR in eine mitgeführte Reisetasche, um sie für sich zu behalten (Fall II. 7. der Urteilsgründe).
Rz. 6
Am 1. August 2017 stach die Angeklagte an einer Haltestelle mit dem Kunststoffstiel eines Lutschers einmal auf das Gesicht einer dort wartenden Frau ein und traf sie an der Wange etwa einen Zentimeter unterhalb des rechten Auges sowie am zur Abwehr erhobenen rechten Oberarm. Die Geschädigte zog sich unter dem Auge eine blutende Wunde und eine Schwellung sowie am Oberarm ein Hämatom zu und erlitt Schmerzen (Fall II. 8. der Urteilsgründe). Zwei Tage später warf die Angeklagte auf offener Straße einen Schlüsselbund in das Gesicht eines Mannes, der sie zur Rede gestellt hatte, weil sie nach seiner Tochter getreten hatte. Der Schlüsselbund prallte gegen seine Schneidezähne, was für ihn schmerzhaft war (Fall II. 9. der Urteilsgründe).
Rz. 7
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, bei Begehung der Aggressionsdelikte (Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung) sei zwar nicht die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten, jedoch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (Fälle II. 1., 3., 5., 8. und 9. der Urteilsgründe). Der psychiatrische Sachverständige habe „plausibel erläutert”, dass die Angeklagte bei diesen Taten aufgrund ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung jeweils raptusartige Impulsdurchbrüche erlebt habe. Sie verfüge „krankheitsbedingt” über eine geringe Frustrationstoleranz und deshalb nur noch über einen eingeschränkten Vorrat an Reaktionsmöglichkeiten auf ihr unangenehme Situationen. Bei Ausführung der vier Diebstahlstaten seien hingegen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit „intakt” gewesen (Fälle II. 2., 4., 6. und 7. der Urteilsgründe). Der Sachverständige habe „gut nachvollziehbar erläutert”, dass hieran das zielgerichtete Vorgehen und die bewusste Auswahl leicht verkäuflichen Diebesguts sowie – insbesondere mit Blick auf die Ladendiebstähle (Fälle II. 2. und 4.) – die lange Ausführungsdauer und das vorsichtige Umschauen nach Beobachtern keinen Zweifel ließen (UA S. 11).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 8
1. Der Schuldspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben, was die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt. Die Urteilsausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 9
a) Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen II. 1., 3., 5., 8. und 9. bejaht, in den Fällen II. 2., 4., 6. und 7. verneint hat, ist trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit lückenhaft.
Rz. 10
aa) Das Tatgericht hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt es sich dem Sachverständigen an, muss es die wesentlichen Anknüpfungspunkte sowie dessen Schlussfolgerungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 mwN). Der Umfang dieser tatrichterlichen Darlegungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 4 StR 293/15, NStZ-RR 2015, 315, 316 mwN).
Rz. 11
Das Urteil beschränkt sich darauf, die Diagnose des Sachverständigen wiederzugeben. Welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen der Sachverständige seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, teilt es hingegen nicht mit. Daher bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Sachverständige von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) ausgegangen ist. Inwieweit diese Diagnose den für die Tatbegehung relevanten geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zutreffend beschreibt, ist namentlich deshalb zweifelhaft, weil eine Auseinandersetzung mit differenzialdiagnostisch beachtenswerten anderen psychischen Störungsbildern unterbleibt:
Rz. 12
Nach den vom Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen war bei der Angeklagten nicht nur eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) im Jahr 2006 diagnostiziert worden, sondern – neben einer drogenbedingten Psychose Mitte der 1990er Jahre (s. UA S. 3) – vor allem auch eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) im Jahr 2016. Dieser Befund wurde anlässlich einer zirka sechswöchigen geschlossenen psychiatrischen Unterbringung der Angeklagten im März und April 2016 erhoben. Auch danach wurde sie noch zweimal, zum einen im Dezember 2016 und Januar 2017, zum anderen im Oktober und November 2017, jeweils für etwa sechs Wochen geschlossen psychiatrisch untergebracht. Die Unterbringungen wurden gerichtlich genehmigt, nachdem die Angeklagte zunächst in ihrer Unterkunft „gezündelt”, sodann in einer anderen Unterkunft Fenster zerschlagen und einen Wasserschaden herbeigeführt und zuletzt Stromkästen manipuliert und ihre Kopfhaut wund gekratzt hatte (UA S. 5 f.).
Rz. 13
Zu alledem verhält sich die Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit nicht. Infolgedessen lässt sich nicht nachprüfen, inwieweit die Art der psychischen Störung, damit auch deren Schweregrad und Einfluss auf die Schuldfähigkeit zutreffend beurteilt worden sind.
Rz. 14
bb) Hinzu kommt, dass nach den Urteilsausführungen der Einfluss des Konsums von Alkohol und/oder Drogen auf die Tatbegehung vage bleibt. Hierzu teilt das Urteil lediglich im Rahmen der Begründung der Ablehnung der Maßregel nach § 64 StGB mit, bei den Taten hätten „berauschende Mittel … eine Rolle” gespielt, wenngleich sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein symptomatischer Zusammenhang nicht feststellen lasse (UA S. 15). Feststellungen zum gewöhnlichen Alkohol- und Drogenkonsum der Angeklagten hat die Strafkammer nur für weit zurückliegende Zeiträume bis Mitte der 2000er Jahre getroffen (s. UA S. 3).
Rz. 15
b) Das Landgericht hat es außerdem unterlassen, die vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen. Für die Frage der Schuldfähigkeit darf dies indes regelmäßig nicht offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351; Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 167 mwN).
Rz. 16
Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung ist dabei am Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, nicht an demjenigen der krankhaften seelischen Störung zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 StR 364/17, juris Rn. 9 mwN). In den Urteilsgründen ist der geistig-seelische Zustand der Angeklagten hingegen wiederholt als „psychische Erkrankung” gewertet (UA S. 14; s. auch UA S. 11 [”krankheitsbedingt”]). Unter den gegebenen Umständen lässt dies besorgen, dass es der Sachverständige nicht vermocht hat, der Strafkammer eine genügende Vorstellung von der von ihm gestellten psychiatrischen Diagnose zu vermitteln.
Rz. 17
c) Auf dem Rechtsfehler beruht die Verurteilung der Angeklagten (s. § 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass – wozu sich das Urteil nicht verhält – die Angeklagte bei einzelnen oder sämtlichen der verfahrensgegenständlichen Taten im Sinne des § 20 StGB ganz ohne Schuld handelte. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Rz. 18
2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand.
Rz. 19
Das Landgericht hat für beide ablehnenden Entscheidungen an den – rechtsfehlerhaft festgestellten und bewerteten – geistig-seelischen Zustand der Angeklagten angeknüpft. Von der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat es abgesehen, weil eine Gesamtwürdigung ihrer Person und ihrer Taten nicht ergeben habe, dass von ihr „aufgrund ihrer psychischen Erkrankung künftig entsprechend schwerwiegende Straftaten zu erwarten” seien (UA S. 14). Die Maßregel gemäß § 64 StGB hat es nicht angeordnet, weil die „festgestellten Taten … nicht auf einem Hang der Angeklagten zu Alkohol und Drogen, sondern auf ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung” beruhten, aufgrund derer auch eine Therapie keinen Erfolg verspreche (UA S. 15). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine abweichende Beurteilung des psychischen Störungsbilds dazu geführt hätte, die Gefährlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 63 StGB oder den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem bei ihr bestehenden Hang nach § 64 Satz 1 StGB und den verfahrensgegenständlichen Taten sowie die hinreichende Behandlungsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB zu bejahen.
III.
Rz. 20
1. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen könnte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen (s. § 246a Abs. 1, 3 StPO). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sie hat das Unterbleiben einer Unterbringungsanordnung nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen, vielmehr geltend gemacht, die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB hätten in den Urteilsgründen „der eingehenden Erörterung bedurft”. Es kann daher dahinstehen, ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt wirksam möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2002 – 2 StR 335/02, NStZ-RR 2003, 18; vom 22. Dezember 2011 – 3 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 139, 140).
Rz. 21
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
Rz. 22
a) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die Angeklagte im Fall II. 1. wiederum des Führens zweier verbotener Gegenstände (Schlagring und Faustmesser) nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. und 1.4.2. zum WaffG schuldig sprechen, wird sie zu beachten haben, dass eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes dieser Gegenstände nur in Betracht kommt, wenn – anders als in den Gründen des angefochtenen Urteils festgestellt – die Angeklagte die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände auch innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 158 mwN).
Rz. 23
b) Sollte sich das neue Tatgericht wiederum im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB mit dem Gewicht von seitens der Angeklagten zu befürchtenden Aggressionsdelikten befassen, wird es sich – anders als in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt – nicht auf die Erwägung beschränken können, in der Vergangenheit seien „ihre Ausbrüche in einigen Fällen verbal” geblieben und hätten „sich im Übrigen gegen Sachen” gerichtet oder „lediglich zu einfachen Körperverletzungen” geführt, die „fast restlos” verheilt seien (UA S. 14). Vielmehr wird sich das Tatgericht auch damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit die Gefahr besteht, dass künftige Körperverletzungsdelikte schwerwiegendere Folgen zeitigen; die Prognoseentscheidung muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß dieser Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576 mwN). Anlass hierzu besteht insbesondere auch deshalb, weil das Einstechen mit dem Kunststoffstiel eines Lutschers auf den Augenbereich einer fremden Person (Fall II. 8.) nicht per se in den Auswirkungen beherrschbar erscheint (zum Prüfungsmaßstab bei Gewalttaten s. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18, juris Rn. 11 f.).
Unterschriften
VRiBGH Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gericke, Gericke, Spaniol, Wimmer, Berg
Fundstellen
Haufe-Index 13129931 |
NStZ-RR 2019, 239 |