Leitsatz (amtlich)
a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702; v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).
b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.12.2018 - XII ZB 387/18 - juris).
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 303 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 31.07.2018; Aktenzeichen 3 T 502/17) |
AG Kassel (Beschluss vom 28.09.2017; Aktenzeichen 786 XVII A 2488/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kassel vom 31.7.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die 88-jährige Betroffene leidet an einer Demenz vom Alzheimertyp, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2) und 3), am 4.6.2013 notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 8.12.2015 regte der Beteiligte zu 3) die Einrichtung einer Betreuung mit dem Ziel an, einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge anzuordnen. Zur Begründung gab er an, der um 36 Jahre jüngere Lebensgefährte der Betroffenen versuche, diese zu beeinflussen und zu Handlungen zu verleiten, die sich negativ auf das Vermögen der Betroffenen auswirken könnten. Zu Betreuern wollten er selbst und der Beteiligte zu 2) bestellt werden.
Rz. 3
Das AG richtete am 11.2.2016 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten ein, bestellte einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge an. Durch weiteren Beschluss vom 19.9.2016 nahm das AG einen Betreuerwechsel vor und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Berufsbetreuer.
Rz. 4
Auf Anregung des neuen Betreuers und im erklärten Einverständnis der Betroffenen hat das AG die Betreuung durch Beschluss vom 28.9.2017, berichtigt am 17.10.2017, um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmachten sowie durch weiteren Beschluss vom 7.11.2017 um den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden und Versicherern sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten erweitert.
Rz. 5
Gegen den Beschluss vom 28.9.2017 haben die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt, zusätzlich der Beteiligte zu 3) auch gegen den Beschluss vom 7.11.2017.
Rz. 6
Nachdem der Betreuer die Vorsorgevollmacht am 16.10.2017 widerrufen hat, hat der Beteiligte zu 3) erklärt, seine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Betreuung fortzuführen.
Rz. 7
Am 23.2.2018 hat die Betroffene ihren Lebensgefährten geheiratet.
Rz. 8
Das LG hat die Beschwerden gegen die angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er seine eigene Bestellung zum Betreuer verfolgt, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss des LG und derjenige des AG vom 28.9.2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Rz. 9
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Hauptbegehren unbegründet und mit dem Hilfsbegehren unzulässig.
Rz. 10
1. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptbegehrens statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) im eigenen Namen folgt aus der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Abkömmlingen zusteht, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Das ist hier der Fall.
Rz. 11
2. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerden seien sowohl im Namen der Betroffenen als auch im eigenen Namen der Beteiligten zu 2) und 3) zulässig eingelegt, da diese als Angehörige im ersten Rechtszug förmlich beteiligt worden seien. Der Verfahrensgegenstand habe sich auch durch den Vollmachtwiderruf noch nicht erledigt, da noch die Möglichkeit eröffnet sei, die Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung der Verletzung von Rechten der Betroffenen fortzuführen, was der Beteiligte zu 3) auch ausdrücklich beantragt habe. Außerdem berühme sich der Beteiligte zu 2), obgleich er seine Vollmachturkunde zurückgegeben habe, noch immer angeblicher Rechte aus der Vollmacht, so dass der Widerruf der Vollmachten noch nicht vollständig umgesetzt sei.
Rz. 12
Die Beschwerden seien jedoch unbegründet, da die Erweiterung des Aufgabenkreises bei unzweifelhaft bestehender Betreuungsbedürftigkeit erforderlich sei. Sie entspreche dem ausdrücklich und insoweit im Zustand der Geschäftsfähigkeit erklärten Willen der Betroffenen, auch was ihr Einverständnis mit der Person des Berufsbetreuers betreffe.
Rz. 13
3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 14
a) Mit dem Ziel, selbst zum Betreuer für den erweiterten Aufgabenkreis bestellt zu werden, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Rz. 15
aa) Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Senat, Beschl. v. 14.3.2018 - XII ZB 547/17, FamRZ 2018, 850).
Rz. 16
Schlägt der Volljährige, wie hier, niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers gem. § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insb. auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Rz. 17
Schlägt der Betroffene ausdrücklich vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf gem. § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden. Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Person aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt in der Regel auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten. Diese beruht nämlich, neben dem allgemeinen Schutz der Familie, auch auf der Annahme eines regelmäßig bestehenden familiären Vertrauensverhältnisses zu diesen, welches sie typisierend als besonders geeignet erscheinen lässt. Ein negativer Betreuerwunsch bezüglich eines bestimmten Angehörigen kann indessen auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dann dem sonst bestehenden Vorrang die Grundlage (Senat, Beschl. v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602 Rz. 19).
Rz. 18
Letztlich kommt es in Fällen dieser Art auf eine Gesamtbeurteilung an. Da nach dem Gesetz auf den negativen Betreuerwunsch Rücksicht genommen werden soll, bedarf es allerdings besonders darzulegender Gründe, von dieser Sollbestimmung abzuweichen. Solche Gründe können etwa in einer gefestigten persönlichen Bindung zwischen dem Angehörigen und dem Betroffenen liegen, die dieser krankheitsbedingt verkennt (Senat, Beschl. v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602 Rz. 20).
Rz. 19
bb) Im vorliegenden Fall hat das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass zwar ursprünglich eine Vertrauensbeziehung der Betroffenen zu ihren Söhnen bestand, inzwischen jedoch, auch aufgrund der zwischen den Söhnen und dem jetzigen Ehemann der Betroffenen eingetretenen Spannungen, ein Vertrauensverlust eingetreten ist. Insbesondere hat das LG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der eigene Wunsch der Betroffenen, sich von den früher erteilten Vorsorgevollmachten zu lösen, nicht auf einer krankheitsbedingten Verkennung gefestigter persönlicher Bindungen beruht. Das LG hat vielmehr im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen angenommen, dass die Betroffene krankheitseinsichtig ist, ihre Defizite bei der Besorgung eigener Angelegenheiten erkennen kann und den Sinn und Zweck der erteilten Vollmachten versteht. Sie vermag die für und wider einen Widerruf sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie die Konsequenzen eines Widerrufs zu überblicken und ist deshalb in Bezug auf den Widerruf der erteilten Vollmachten sogar als geschäftsfähig anzusehen. Unter diesen Voraussetzungen hat das LG zu Recht dem negativen Betreuerwunsch der Betroffenen Geltung verschafft.
Rz. 20
b) Unzulässig ist demgegenüber das Hilfsbegehren der Rechtsbeschwerde, da der Beteiligte zu 2) hinsichtlich eines Antrags auf Feststellung, dass die instanzgerichtlichen Beschlüsse die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, im eigenen Namen nicht beschwerdeberechtigt ist.
Rz. 21
aa) In seiner Eigenschaft als vormaliger Bevollmächtigter konnte er nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung nur im Namen der Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen einlegen (Senat, Beschl. v. 12.12.2018 - XII ZB 387/18 - juris Rz. 6 ff. m.w.N.).
Rz. 22
bb) Ein Antragsrecht im eigenen Namen ergibt sich für den Beteiligten zu 2) insoweit auch nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG. Zwar konnte der Beteiligte zu 2) nach dieser Vorschrift Beschwerde im Interesse der Betroffenen gegen die Betreuerbestellung einlegen. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Betreuerbestellung umfasst aber nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG bezüglich der erledigten Aufgabenzuweisung an den Betreuer hinsichtlich des Vollmachtwiderrufs. § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (Senat, Beschl. v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 23
Eine eigene Rechtsverletzung des Beteiligten zu 2) scheidet demgegenüber aus, da der Bevollmächtigte durch die Anordnung einer Betreuung, auch mit dem Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs, in eigenen Rechten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss v. 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249 Rz. 16).
Fundstellen