Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.02.2024; Aktenzeichen 6 StR 559/23)

LG Göttingen (Entscheidung vom 11.08.2023; Aktenzeichen 2 KLs 11/23)

 

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 9. November 2023 wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat das Landgericht mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die nicht fristgemäß begründete Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Sander     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16206508

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