Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 14.10.2011) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Große Strafkammer Pforzheim – vom 14. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Angeklagte und Sh. S. wurden wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain verurteilt, der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte zu sechs Jahren und drei Monaten, S. zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Hinsichtlich S. ist das Urteil rechtskräftig. Der zunächst mitangeklagte K. S. wurde wegen Beihilfe zu der Tat zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe (einbezogen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren) verurteilt, nachdem das Verfahren gegen ihn im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden war. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.
Rz. 2
Die Verurteilung des nicht geständigen Angeklagten ist nicht zuletzt auf die Angaben (Geständnisse) von Sh. und K. S. gestützt.
Rz. 3
2. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er macht zutreffend geltend, die Strafkammer habe in ihre Würdigung der Aussagen von Sh. und K. S. nicht erkennbar einbezogen, dass deren Verurteilungen eine Verständigung (§ 257c StPO) voraus ging.
Rz. 4
a) Die Urteilsgründe ergeben zu Verständigungen mit dem Angeklagten Sh. S. und dem ehemaligen Mitangeklagten K. S. nichts. Das Urteil enthält auch hinsichtlich Sh. S. keinen Hinweis gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (i.V.m. § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO). Um gleichwohl die Beweiswürdigung im Blick auf Verständigungen durch das Revisionsgericht zur Überprüfung zu stellen, war hier die Erhebung einer Verfahrensrüge erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11; Beschluss vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 79, 81).
Rz. 5
b) Die Revision trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung beide Angeklagte S. nach entsprechenden Gesprächen mit einem vom Gericht für den Fall von Geständnissen genannten Strafrahmen einverstanden erklärten (§ 257c StPO) und noch vor der Abtrennung des Verfahrens gegen K. S. Erklärungen zur Sache abgaben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten demgegenüber eine Verständigung abgelehnt.
Rz. 6
c) Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfahrens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11; Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 438/11; Beschluss vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 f. mwN) und nachvollziehbar zu behandeln, ob der Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben könnte, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten (BGH aaO). Gründe des Einzelfalls, die derartige Erörterungen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Rz. 7
3. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme.
Unterschriften
Nack, Wahl, Elf, Graf, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2944268 |
NStZ 2012, 465 |
NStZ-RR 2012, 179 |
NJW-Spezial 2012, 280 |
StV 2012, 652 |