Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Anordnung der Abschiebungshaft ohne Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Ergänzungsantrg. Rechtshängigkeit eines Feststellungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gem. § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6.3.2014 - V ZB 17/14).
Normenkette
FamFG §§ 43, 62
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.12.2013; Aktenzeichen 5 T 448/13) |
AG Saarbrücken (Beschluss vom 04.11.2013; Aktenzeichen 7 XIV 73/13) |
Tenor
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des AG vom 4.11.2013 gewendet und hat zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das LG hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.12.2013 aufgehoben. Am 5.12.2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im Hinblick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30.12.2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das LG den Beschluss am 6.1.2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.
II.
Rz. 2
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags vor dem LG anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden.
Rz. 3
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse v. 30.8.2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14.10.2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rz. 12 f.). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6.3.2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gem. § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rz. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäumnisurteil v. 16.2.2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
Rz. 4
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Fundstellen