Leitsatz (amtlich)
a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31.12.2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1.1.2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit i.S.v. § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.
Die zum 31.12.2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31.12.2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586, 589).
b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die BGH v. 29.4.2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 [1086]; v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03, FamRZ 2007, 23, 26 f.).
c) Zur Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den BGH v. 11.10.2006 - XII ZB 39/03, FamRZ 2007, 360, 362).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b, § 1587c Nr. 1; VAHRG § 10a Abs. 1, 3; VBL-S § 75 Abs. 1-2; VBL-S a.F. § 43
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 15.1.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.
[2] Die am 14.4.1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 11.12.1986 zugestellten Antrags durch Urteil des AG - FamG - vom 18.12.1987 geschieden. Im Rahmen der Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, weitere Beteiligte zu 3), im Folgenden: DRV Bund) Rentenanwartschaften i.H.v. 520,55 DM (266,15 EUR) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der DRV Bund - bezogen auf den 30.11.1986 - zu übertragen sind. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1)) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund monatlich 46,95 DM (24,01 EUR) begründet, wiederum bezogen auf den 30.11.1986.
[3] Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des AG - FamG - hatten beide Parteien während der Ehezeit (1.4.1960 bis 30.11.1986, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zudem Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der von der VBL mit 476,83 DM (243,80 EUR) angegebene Ehezeitanteil wurde in der Ausgangsentscheidung als statisch behandelt und mit einem unter Anwendung der Barwert-Verordung dynamisierten Betrag von 93,90 DM (48,01 EUR) in der Ausgleichsbilanz berücksichtigt.
[4] Seit dem 17.12.1997 bezieht der Ehemann Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.) der VBL, die ihm seit dem 1.1.2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 75 Abs. 2 VBL-S als Besitzstandsrente gewährt wird. Die Ehefrau erhält seit dem 1.2.2005 eine gesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der VBL-Rente des Ehemanns mit am 11.2.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG abzuändern.
[5] Das AG - FamG - hat darauf aktuelle Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über gesetzliche Rentenanrechte bei der DRV Bund i.H.v. 613,69 EUR (1.200,28 DM), die Ehefrau bei der nunmehr für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2)) über solche i.H.v. 124,88 EUR (244,24 DM), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Nach der Auskunft der VBL bezieht der Ehemann seit dem 31.12.2001 eine Besitzstandsrente i.H.v. 2.675,39 DM monatlich (1.367,91 EUR), deren Ehezeitanteil 786,95 EUR beträgt.
[6] Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das AG - FamG - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1.3.2005 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwartschaften des Ehemanns i.H.v. 244,41 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen übertragen sowie weiteren Rentenanwartschaften i.H.v. 207,14 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 30.11.1986 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als nur im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 414,28 EUR umgerechnet.
[7] Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns ungekürzt im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen wollte, hat das OLG die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting i.H.v. 244,41 EUR ab 1.3.2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 393,47 EUR zu begründen sind, bezogen auf den 30.11.1986.
[8] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich seines VBL-Anrechts nach Maßgabe des Nominalwertes beanstandet.
II.
[9] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
[10] 1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, das zum Ende der Ehezeit bestehende Anrecht des Ehemanns bei der VBL sei lediglich im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dagegen volldynamisch. Da es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handele, sei sie aber als insgesamt volldynamisch zu bewerten und der Ehezeitanteil ungekürzt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dem in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau i.H.v. 124,88 EUR stünden somit Versorgungen des Ehemannes i.H.v. insgesamt (613,69 EUR + 786,95 EUR =) 1.400,64 EUR gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns i.H.v. (1.400,64 EUR - 124,88 EUR = 1.275,76 EUR : 2 =) 637,88 EUR errechne. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting i.H.v. ([613,69 EUR - 124,88 EUR =] 488,81 EUR : 2 =) 244,41 EUR und durch analoges Quasi-Splitting i.H.v. (786,95 EUR : 2 =) 393,47 EUR zu erfolgen. Die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG sei erreicht, denn der Ausgleichsbetrag von 637,88 EUR weiche um mehr als 10 % von dem im Ausgangsverfahren ermittelten Ausgleichsbetrag von 567,50 DM (= 290,16 EUR) ab.
[11] Entgegen der Auffassung des Ehemanns lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Abänderung nicht vor. Nach § 10a Abs. 3 VAHRG fände eine Abänderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. In Anlehnung an § 1587c Nr. 1 BGB solle durch diese Härteklausel eine Abänderung verhindert werden, wenn der wirtschaftlich gut gestellte Antragsteller ihrer nicht bedürfe und der Antragsgegner auf den streitigen Versorgungsanteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen sei. Für die Auslegung des § 10a Abs. 3 VAHRG könne zwar auf die Maßstäbe des § 1587c BGB zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu § 1587c Nr. 1 BGB, der generell auf die beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten abstelle, beschränke § 10a Abs. 3 VAHRG die Prüfung jedoch ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insb. die nacheheliche Versorgungsentwicklung. Andere Gründe, z.B. ein subjektives Fehlverhalten, seien in die Abwägung nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme bestehe nur bei Umständen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. versorgungsrechtlichen Bezug aufwiesen, wie etwa eine bewusste Versorgungsvereitelung zum Schaden des anderen. Danach vermöge hier der Vorwurf, die Ehefrau habe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten der Parteien falsche Angaben gemacht, keine grobe Unbilligkeit nach § 10a Abs. 3 VAHRG zu begründen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich auch ein subjektives Fehlverhalten Anlass zu einer Billigkeitsabwägung nach § 10a Abs. 3 VAHRG geben könne, führe dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Hierfür sei der - von der Ehefrau bestrittene - Vortrag des Antragsgegners jedenfalls nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Im Übrigen wäre das Fehlverhalten der Ehefrau - dieses als wahr unterstellt - nicht derart schwerwiegend, als dass sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann als unerträglich darstellen könne.
[12] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[13] 2. Zutreffend ist das OLG bei der Berücksichtigung der Zusatzversorgung des Ehemanns bei der VBL im öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich von der im Zeitpunkt seiner Abänderungsentscheidung laufenden Besitzstandsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ehezeitende noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (BGH BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239).
[14] 3. Auch unterliegt es keinen Bedenken, dass das OLG den Ehezeitanteil der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der vom Ehemann in der Ehezeit zurückgelegten zu der insgesamt zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit bestimmt hat.
[15] a) Mit Wirkung ab 1.1.2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen (an der Beamtenversorgung orientierten) Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein sog. Punktemodell eingeführt (vgl. hierzu Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-S bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1.1.2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem. § 35 Abs. 1 VBL-S im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 EUR. In den Fällen, in denen der Versicherte als Rentner am 31.12.2001 bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente bezogen hat, wirkt sich die Satzungsänderung nach § 75 Abs. 2 VBL-S in der Weise aus, dass die gezahlte Versorgungsrente zum 31.12.2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weitergezahlt wird. Nach § 39 VBL-S wird sie dann jeweils zum 1.7. eines Jahres um 1 % erhöht.
[16] b) Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 75/08, FamRZ 2009, 586, 591). Hierzu gehören auch in Kraft getretene Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eines Versorgungsanrechts, die dessen Qualität und Höhe beeinflussen (BGH v. 7.12.2005 - XII ZB 197/04, FamRZ 2006, 321, 322; v. 26.10.1989 - IVb ZB 81/87, FamRZ 1990, 382, 383; v. 9.7.1986 - IVb ZB 32/83, FamRZ 1986, 976, 978). Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes BGH v. 20.7.2005 - XII ZB 211/00, FamRZ 2005, 1664 ff.; v. 4.10.1995 - XII ZB 38/94, FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit i.S.d. § 42 VBL-S a.F. (vgl. BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31.12.2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. BGH v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084, 1085).
[17] c) Nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der VBL hat der Ehemann eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 229 Monaten in der Ehezeit zurückgelegt, der eine insgesamt zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit von 398 Monaten gegenübersteht. Es errechnet sich ein Ehezeitanteil der zum 31.12.2001i.H.v. 1.367,91 EUR festgestellten Besitzstandsrente von (229 : 398x 100 =) 57,53 % (= 786,96 EUR).
[18] 4. Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
[19] Zwar weist die Rechtsbeschwerde hier zutreffend darauf hin, dass die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (BGH BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. BGH v. 29.4.2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 [1086]; v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03, FamRZ 2007, 23, 27). Würde nämlich die Statik in der Anwartschaftsphase eines Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies regelmäßig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus (vgl. BGH v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
[20] Nach der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Rechtslage konnte eine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.) im Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (BGH v. 9.3.1988 - IVb ZB 11/85, FamRZ 1988, 822, 823). Mit dem Bezug der Versorgungsrente durch den Ehemann ab 17.12.1997 ist vorliegend allerdings die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden. Seit dem Leistungsbeginn kann deshalb die Versorgungsrente (bzw. seit 1.1.2002 die Besitzstandsrente) ohne Umrechnung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich berücksichtigt werden.
[21] 5. Das OLG hat es aber versäumt, den Ehezeitanteil der zum 31.12.2001 ermittelten Besitzstandsrente auf seinen zum Ehezeitende (30.11.1986) bestehenden Wert zurückzurechnen. Sofern das Ehezeitende nämlich vor dem für die Ermittlung der Besitzstandsrenten maßgeblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die nacheheliche Wertentwicklung. Deshalb ist es im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG grundsätzlich nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehezeitende gewährleistet, dass in die nach § 1587a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. zur Erforderlichkeit der Rückrechnung BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586, 589).
[22] a) Die Rückrechnung der Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf indessen grundsätzlich nicht durch eine fiktive Berechnung des Anrechts erfolgen, die sich auf die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeitendes (hier: 30.11.1986) geltenden Bemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht in § 75 Abs. 1 die Ermittlung von Besitzstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts nur für den Stichtag 31.12.2001 vor. Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt, zumal die von einer Gesamtversorgung unabhängige Besitzstandsrente ggü. der vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrente ein Anrecht anderer Qualität ist. Im Übrigen wäre die fiktive Berechnung des Anrechts unter Zugrundelegung des außer Kraft getretenen Satzungsrechts einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss v. 19.2.2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[23] b) Die Rückrechnung einer zum 31.12.2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31.12.2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (vgl. BGH v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss v. 19.2.2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[24] Grundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31.12.2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach § 75 Abs. 1 VBL-S die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die sich zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Satzungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-S a.F. aus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-S a.F.) abzgl. seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die Höhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBL-S a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBL-S a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipliziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rz. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsfähige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrink/Mühlstädt, a.a.O., Rz. 125); in der Leistungsphase wurde es dann regelmäßig entsprechend den Bezügen der Versorgungsempfänger des Bundes erhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-S a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet (BGH v. 9.5.1990 - XII ZB 89/89, FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31.12.2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-S maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Senatsbeschluss v. 19.2.2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
[25] 6. Die angegriffene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Allerdings ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Der Auskunft der VBL lässt sich die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns zwischen dem Ehezeitende und dem 31.12.2001 nicht entnehmen. Das Verfahren war deshalb an das OLG zurückzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen trifft und anschließend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien erneut über den Abänderungsantrag der Ehefrau entscheidet.
[26] 7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[27] Keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Ehemann habe keine den Ausschluss der Abänderung rechtfertigende Umstände dargelegt.
[28] a) Nach § 10a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berücksichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände beschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. BGH BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238 [1241]; v. 7.6.1989 - IVb ZB 70/88, FamRZ 1989, 1058 [1059]; v. 21.9.1988 - IVb ZB 154/86, FamRZ 1989, 42, 43; v. 6.7.1988 - IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, 1150). Solche Umstände hat der Ehemann indessen weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
[29] b) Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben im Übrigen für das Abänderungsverfahren Umstände, die eine Härte i.S.d. § 1587c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen sie der Erstrichter unberücksichtigt gelassen hat (BGH v. 11.10.2006 - XII ZB 39/03, FamRZ 2007, 360, 362). Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt jedoch nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe von § 1587c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist (BGH v. 11.10.2006 - XII ZB 39/03, FamRZ 2007, 360, 362).
[30] c) Das - von der Ehefrau bestrittene - Vorbringen des Ehemanns rechtfertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 1587c BGB indessen nicht. Hierfür hat er dargelegt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2001 die Rückzahlung von (unbestritten) zuviel gezahltem Unterhalt i.H.v. 16.165,02 DM (8.265,04 EUR) bis heute trotz angeblicher Leistungsfähigkeit verzögert. Zudem habe sie im Rahmen eines zwischen ihnen in den 90er Jahren geführten Unterhaltsrechtsstreits den Erhalt einer Erbschaft i.H.v. 50.000 DM sowie laufender (nicht näher konkretisierter) Einnahmen als unterhaltsrechtlich relevanter Positionen vorsätzlich verschwiegen.
[31] Ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann zwar - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme einer groben Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH v. 9.5.1990 - XII ZB 76/89, FamRZ 1990, 985, 986). Die Verfehlung muss den Ausgleichpflichtigen objektiv und nachhaltig so belastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587c Nr. 1 BGB ergebende schwerwiegende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen (vgl. BGH v. 9.5.1990 - XII ZB 76/89, FamRZ 1990, 985, 986; v. 13.10.1982 - IVb ZB 615/80, FamRZ 1983, 32, 33). Der vom Ehemann geschilderte - von der Ehefrau aber bestrittene - Sachverhalt erscheint allerdings in seinen Auswirkungen nicht so außerordentlich gravierend, als dass er angesichts einer Ehezeit von 26 Jahren die Annahme einer groben Unbilligkeit und den Ausschluss der Teilhabe der Ehefrau an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten rechtfertigen könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 2182773 |
BGHR 2009, 1049 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 1312 |
FuR 2009, 534 |
MDR 2009, 1047 |
FF 2009, 382 |
FamRB 2009, 304 |