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BGH Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09

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Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen 5 T 8/09)

AG Flensburg (Entscheidung vom 15.12.2008; Aktenzeichen 56 IN 336/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Die Rechtsgrundsätzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zuschlagstatbestandes nach § 3 Abs. 1 InsVV ist schon nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHZ 154, 288, 291, 292). Sie ist auch nicht gegeben. Dass der Verwalter, der einen Zuschlag begehrt, dessen Voraussetzungen darzulegen hat, ist eine Selbstverständlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 – IX ZB 249/06, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 25).

Rz. 3

Im Schrifttum entwickelte Faustregeltabellen binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 – IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22. März 2007 – IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13. November 2008 – IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 10). Eine vergleichende Betrachtung mit Beschlüssen desselben Amtsgerichts in einer anderen Sache verbietet sich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 aaO).

Rz. 4

Die exakte Dauer seiner Tätigkeit muss der Verwalter nicht darlegen; der im konkreten Fall erforderliche Aufwand ist nach allgemeinen Kriterien zu bemessen (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 – IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511, 1512 Rn. 3 m.w.N.). Konkret und substantiiert darzulegen ist die erforderlich gewordene Tätigkeit des Verwalters, nicht die Zeit, die er hierfür aufgewandt hat. An der substantiierten Darlegung dieser Tätigkeit fehlte es im vorliegenden Fall, obwohl der Verwalter im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hierzu aufgefordert worden war. Dass das Beschwerdegericht womöglich auch eine nähere Darlegung des zeitlichen Aufwandes für erforderlich gehalten hat, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Rz. 5

2. Eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor.

Rz. 6

3. Hinsichtlich der Frage, ob eine überlange Verfahrensdauer einen Zuschlag rechtfertigt, wird ein Zulässigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Eine vereinzelte Kritik an einem Senatsbeschluss macht die dort entschiedene Frage nicht erneut rechtsgrundsätzlich. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde behauptete Aussage in der von ihr angeführten Entscheidung im Übrigen nicht getroffen; die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Kritik in der Literatur leitet eine solche Aussage des Senats lediglich aus dem Zusammenhang ab. Sie stellt diese sodann auch nicht in Frage, sondern kritisiert eine Gegenmeinung.

Rz. 7

Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Überschneidet sich dieser Zuschlagstatbestand – wie häufig – mit anderen Zuschlagstatbeständen, ist eine Gesamtwürdigung erforderlich (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12). Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt.

Rz. 8

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833427

ZInsO 2010, 1504

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