Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere räuberische Erpressung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens als verletzt an, weil der Vorsitzende einem Mitangeklagten (der keine Revision eingelegt hat) bei dessen Vernehmung zur Sache keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Äußerung gegeben habe. Vielmehr habe sich dessen Vernehmung im wesentlichen in einem „Frage- und Antwortspiel” erschöpft, wobei der Vorsitzende den Mitangeklagten auch eingeschüchtert habe. Der ursprünglich aussagebereite Angeklagte habe daraufhin erklären lassen, daß er sich „unter diesen Umständen” nicht in der Lage sehe, sich zur Sache zu äußern.
Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben:
1. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO ist dem Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, sich zum Anklagevorwurf zu äußern. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). Freilich können je nach den Umständen des Einzelfalls Abweichungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn (was vorliegend nicht der Fall ist) es um einen besonders verwickelten oder umfangreichen Anklagevorwurf geht. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen geordneten Sachdarstellung nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon abgesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur eingreifen, um im Interesse der Verständlichkeit Zusammenhänge herzustellen oder erkennbar bedeutungslose Weitschweifigkeiten zu unterbinden. Gelegenheit zu einem „Frage- und Antwortspiel” besteht, sobald der Angeklagte zu erkennen gibt, daß er von sich aus im Zusammenhang nichts mehr sagen will.
2. Der Senat braucht jedoch der tatsächlichen Gestaltung der Vernehmung des Mitangeklagten schon allein deshalb nicht näher nachzugehen, weil die Revision nicht hierin eine Verletzung der Rechte des Angeklagten sieht; ihr Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, der Angeklagte sei deshalb in seinen Rechten verletzt, weil er im Hinblick auf den von ihm prognostizierten Ablauf seiner Vernehmung die Aussage verweigert habe.
3. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Sie teilt schon nicht mit, ob und gegebenenfalls wie sich der Vorsitzende zu der für den Angeklagten abgegebenen Erklärung geäußert hat, die Aussageverweigerung beruhe auf der Art der Gestaltung der Vernehmung des Mitangeklagten. Darüber hinaus könnte die Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 198). Daß dies der Fall gewesen wäre, ist dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Unterschriften
Schäfer, Granderath, Nack, Wahl, Boetticher
Fundstellen
Haufe-Index 540014 |
NStZ 2000, 549 |
StV 2001, 548 |