Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 21 U 4952/01)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision hat im Endergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn die für den Pkw…. entworfene Frontschürze als gegenüber dem Klagegeschmacksmuster vorbestehend berücksichtigt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.129,19 EUR (= 100.000 DM)

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI749324

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