Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2010 ist der Verurteilte wegen Vorteilsannahme in 70 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel war nur teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 hat der Senat das genannte Urteil in zweien der abgeurteilten Fälle aufgehoben und das Verfahren insoweit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; im Übrigen hat er die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. März 2011 – der Sache nach (§ 300 StPO) – eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (nachfolgend unter 1.). Sie hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (nachfolgend unter 2.).
Rz. 2
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er die Senatsentscheidung vom 8. Februar 2011 bereits am 10. März 2011 erhalten habe. Damit endete die Wochenfrist am 17. März 2011 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 19. März 2011 ein; sie ist daher verspätet.
Rz. 3
2. Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
Rz. 4
a) § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:
Rz. 5
Zwar lag dem Senat der an das Landgericht Koblenz gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. September 2010, in dem die – bis dahin – lediglich allgemein erhobene Sachrüge hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten und seines Vorsatzes bezüglich der Steuerhinterziehungen näher ausgeführt wurde, bei seiner Revisionsentscheidung nicht vor. Das weitere Vorbringen in dem vorgenannten Schriftsatz, den der Verurteilte nunmehr im Rahmen seines Rügevorbringens vorgelegt hat, hätte jedoch in der Sache zu keiner anderen Entscheidung geführt. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob dieser Schriftsatz – wie der Verurteilte behauptet – tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Der Senat hat bei der Revisionsentscheidung vom 8. Februar 2011 insbesondere auch die Fragen der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten und seines Vorsatzes hinsichtlich der Steuerhinterziehungen aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen umfassend geprüft und dabei auch die zu diesen Fragen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
Rz. 6
b) Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07).
Rz. 7
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 – 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 1 StR 240/06).
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander
Fundstellen