Entscheidungsstichwort (Thema)

Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Vorbehalt, unter den ein Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung gestellt wurde keine Geltung im Fall einer isolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gehört dieses Bezugsrecht nicht zur Insolvenzmasse.

 

Normenkette

InsO § 47

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen 6 S 187/10)

AG Kleve (Entscheidung vom 23.11.2010; Aktenzeichen 30 C 235/09)

BGH (Entscheidung vom 02.12.2009; Aktenzeichen IV ZR 65/09)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.

Rz. 2

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

1.

Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10 [BGH 02.12.2009 – IV ZR 65/09]).

Rz. 4

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Rz. 5

2.

Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).

Rz. 6

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.

 

Unterschriften

Mayen, Wendt, Felsch, Lehmann, Dr. Brockmöller

 

Fundstellen

NZI 2012, 762

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