Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 25.03.1998)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, daß – entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten K. – im Fall V A 2 der Urteilsgründe (Untreue T. II) der Strafverfolgung nicht entgegensteht, daß von den Gesellschaftern der T. KG keine Strafanträge gestellt worden sind. Bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft – hier der T. KG – sind als Verletzte i.S.d. §§ 266 Abs. 3 a.F., 247 StGB deren Gesellschafter anzusehen. Ein Strafverfolgungshindernis bestünde daher nur dann, wenn der Angeklagte zu allen (übrigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft in einer privilegierten Beziehung i.S.d. § 247 StGB gestanden hätte. An der T. GmbH, der Komplementärgesellschafterin der T. KG, waren jedoch Angehörige des Angeklagten K. nicht beteiligt, so daß kein Verfahrenshindernis besteht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2015414

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