Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseinbruchdiebstahl
Tenor
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt war.
I.
Das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen (Wohnungseinbruch-)Diebstahls (Einsatzstrafe: ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend möchte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Revision des Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran – weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei – durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 – 1 Ss 42/92 – (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 – 2 Ss 706/97 – (NStZ-RR 1997, 369) gehindert. Bei geschlossener Darstellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hält das vorlegende Gericht eine entsprechende Wiedergabe dieser Feststellungen im Berufungsurteil oder auch eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Muß bei in sich geschlossener Darstellung der den Schuldspruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in dem Berufungsurteil noch besonders mitgeteilt werden, welcher den Straftatbestand erfüllende Sachverhalt der Entscheidung über die Rechtsfolgen zugrunde gelegt worden ist, indem entweder die Feststellungen des ersten Tatrichters zum Schuldspruch wiedergegeben werden oder ausdrücklich auf die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird?
Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückzugeben.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänzlich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989, 340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19). Es kommt nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225, 228). Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.
Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat dem Berufungsurteil ohne weiteres eine ausreichende Wiedergabe der den Schuldspruch tragenden Feststellungen, die den Anforderungen der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm ohne weiteres genügen. So sind dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils Tattag, Begehungsweise und Mittäterin des Wohnungseinbruchdiebstahls und die Beute zu entnehmen (UA S. 14).
Danach ist nicht ersichtlich, daß es auf die Frage der Erforderlichkeit, gegebenenfalls ferner der Konkretheit einer Bezugnahme auf die den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ankäme.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Tepperwien, Raum, Brause
Fundstellen
Haufe-Index 540943 |
NStZ-RR 2001, 202 |