Verfahrensgang

Thüringer OLG (Beschluss vom 24.05.2016)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 24. Mai 2016 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

 

Unterschriften

Sander, König, Berger, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9583940

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