Normenkette

StPO § 261

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 24.09.2021; Aktenzeichen 49 KLs 19/21)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beweisrechtshilfe hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (BGH aaO Rn. 70 mwN).

Quentin     

Bartel     

RiBGH Dr. Maatsch ist

wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Quentin

Scheuß     

Weinland     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15319528

wistra 2022, 437

StV 2022, 132

StV-S 2022, 132

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