Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.04.2002; Aktenzeichen 62 S 367/01)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Gerhardt, Raum, Brause

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560063

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