Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).
Unterschriften
Basdorf, Häger, Gerhardt, Raum, Brause
Fundstellen
Dokument-Index HI2560063 |
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