Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 27.02.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Rz. 2
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge stützt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Der Erörterung bedarf nur die Beanstandung, der Berichterstatter habe während der Vernehmung der Zeugin H., der Ehefrau des Vorsitzenden der Strafkammer, die Verhandlungsführung übernommen.
Rz. 4
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2014 hierzu Folgendes ausgeführt:
„1. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben. Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Besetzung des Spruchkörpers. Dass hiergegen verstoßen worden wäre oder der Geschäftsverteilungsplan Mängel aufweist, wird von der Revision nicht vorgetragen. Die zeitweise Übertragung der Verhandlungsführung auf ein anderes Mitglied des Spruchkörpers ändert nichts an der Tatsache, dass die Strafkammer durchgängig mit dem Vorsitzenden Richter K. und den beisitzenden Richtern P. und Ku. besetzt war und diese auch durchgängig ver- handlungs- und erkenntnisfähig waren. Das Recht auf den gesetzlichen Richter erstreckt sich nur auf eine bestimmte Zusammensetzung der Richterbank, nicht darauf, wer im Einzelfall oder vorübergehend welche Funktion ausübt. Für den Berichterstatter ist dies seit BGHSt 21, 250, 254 f. (Urteil vom 15. Juni 1967 – 1 StR 516/66, vgl. auch KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 21g GVG Rn. 1) anerkannt, für die Rolle des Vorsitzenden folgt dies schon aus § 21f GVG.
2. Soweit dem Vorbringen zugleich zu entnehmen ist, dass der Vorsitzende weiter an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er sich offenbar selbst als befangen angesehen habe, scheitert der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO daran, dass keine gerichtliche Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung erfolgt ist. Die Rüge kann nicht damit begründet werden, dass einer der mitwirkenden Richter seine Selbstablehnung nach § 30 StPO hätte erklären müssen (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 59).
Nachdem dem Verteidiger des Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, dass es sich bei der Zeugin H. um die Ehefrau des Vorsitzenden Richters K. han- delt, hätte ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch gem. § 25 Abs. 1 StPO bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgen müssen.
3. Die von dem erkennenden Gericht gewählte Verfahrensweise bei der Vernehmung der Zeugin H. begründet vorliegend auch keinen relativen Revisionsgrund gem. § 337 Abs. 1 StPO. Zwar ist darin ein Verstoß gegen § 238 Abs. 1 StPO zu sehen; der Angeklagte hat jedoch von der Möglichkeit des Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht, weshalb er mit einer entsprechenden Rüge präkludiert ist.”
Rz. 5
Ob vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO hätte Gebrauch machen müssen, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, kann vorliegend dahinstehen; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf der beanstandeten Übertragung der Verhandlungsleitung, weil die Aussage der Zeugin H. keinen Eingang in das Urteil des Landgerichts gefunden hat.
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Mosbacher, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 7222652 |
NStZ-RR 2017, 193 |