Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 17.01.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2014 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg; die Sachrüge führt zur Aufhebung der Bewährungsentscheidung.
Rz. 3
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, „da sie mehr als ein Jahr betrug und keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlagen”. Dazu hat es auf die bei der Strafzumessungsentscheidung genannten Strafmilderungsgründe Bezug genommen und angemerkt, diese ergäben weder einzeln noch in der Gesamtschau besondere Umstände in diesem Sinne.
Rz. 4
2. Die Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung trägt nicht. Das Landgericht hat die Prüfung versäumt, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist stets vorrangig zu prüfen, denn zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB können auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, ferner solche Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138 f.). Es ist rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85).
Rz. 5
Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten, dessen frühere, nicht einschlägige Straftaten nur zu Auflagen nach Jugendstrafrecht geführt haben und bereits mehrere Jahre zurückliegen, eine günstige Kriminalprognose gestellt und – bei Würdigung dieses Gesichtspunkts im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB – die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.
Rz. 6
Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 343/12, StV 2013, 84, 85).
Unterschriften
Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng
Fundstellen