Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 09.07.2019; Aktenzeichen 3200 Js 1106/18 1 KLs) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten J. D. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2019 – auch soweit es den Mitangeklagten T. D. betrifft – aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.934,05 EUR angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Schäfer, Wimmer, Berg, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Haufe-Index 14108191 |
HRRS 2020, 460 |
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