Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 15.04.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO dringt im Ergebnis nicht durch.
Zwar wurde der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4 Nr. 2a StGB verurteilt. Die Anklage hatte dem Angeklagten „nur” Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 (Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4 Nr. 2a) StGB zur Last gelegt. Auf die Möglichkeit einer weiterreichenden strafrechtlichen Bewertung des Tatgeschehens wurde der Angeklagte nicht hingewiesen.
Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil jedoch weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch.
Der Vorgang, der der Verurteilung in der Alternative „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben” zugrunde lag, war im – verlesenen – Anklagesatz enthalten. Die Ankündigung des Angeklagten, sich an der 12-jährigen Tochter der Geschädigten zu vergehen, sollte diese nicht willfährig sein, war auch Gegenstand der Beweisaufnahme (UA S. 18). Der Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung eingelassen: „Er habe niemals damit gedroht, dass er die Tochter vergewaltigen werde” (UA S. 16). Anders hätte sich der Angeklagte, der einvernehmlichen Verkehr mit der Geschädigten behauptete, auch dann nicht verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis, dass dieser Vorgang die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen könnte, erteilt worden wäre.
In ihren Erwägungen zur Strafzumessung hat die Strafkammer die Drohung des Angeklagten zwar erwähnt. Darauf, dass der Angeklagte damit eine zweite Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB verwirklichte, hat sie jedoch nicht abgestellt. Bestimmend für das Strafmaß war die etwa dreistündige entwürdigende Tortur, der der Angeklagte die Geschädigte unter Beifügung großer Schmerzen und erheblicher Verletzungen unterzog. Die von der Strafkammer erkannte Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist deshalb auch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2556104 |
StV 2006, 5 |