Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 14.12.2006) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte einer der Täter dem Geschädigten „eine Pistole mit einem silberfarbenen Lauf, von der unbekannt ist, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe handelte”, an den Kopf. Da weitere Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzten „Waffe” nicht getroffen werden konnten, ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Scheinwaffe („Spielzeugpistole”) oder aber um eine ungeladene Schusswaffe handelte. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.).
Rz. 3
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der Raubtat verhängten Einzelstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des in der Untergrenze milderen Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgeführt hat, dass bei dem „zur Verfügung stehenden Strafrahmen” die ausgeurteilte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren im „unterst möglichen Bereich” liege.
Rz. 4
Die Aufhebung der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2553385 |
NJW-Spezial 2007, 488 |
StraFo 2008, 85 |