Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 12.05.2021; Aktenzeichen 4 KLs 103/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.09.2022; Aktenzeichen 3 StR 451/21)

BGH (Beschluss vom 06.09.2022; Aktenzeichen 3 StR 451/21-1)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der beantragten Teileinstellung des Falles B. III. 142. der Urteilsgründe und einer daraus resultierenden Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht. Der Antrag des Generalbundesanwalts geht insoweit ins Leere. Das Landgericht hat das Verfahren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unter anderem in dem genannten Fall nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei der Berechnung der Anzahl der zur Verurteilung zu bringenden Fälle hat es die vorläufig eingestellten Fälle zutreffend außer Acht gelassen und die Angeklagten zu Recht des schweren Bandendiebstahls in insgesamt 316 Fällen schuldig gesprochen.

Der Senat ist nicht gehindert, die Revision trotz des auf eine Änderung des Schuldspruchs gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts uneingeschränkt durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil dies dem Antrag des Generalbundesanwalts im Übrigen entspricht (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).

Zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Hinblick auf den Einziehungsausspruch wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Berg     

Paul     

Erbguth

Kreicker     

Voigt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15399843

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