Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.02.2022; Aktenzeichen 16 S 208/20)

AG Bernau (Entscheidung vom 27.08.2020; Aktenzeichen 10 C 588/18)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Rz. 2

1. Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14, juris Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5; vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, WuM 2020, 800 Rn. 10; jeweils mwN).

Rz. 3

2. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein dem Beklagten beigeordneter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger     

Kosziol     

Dr. Schmidt

Dr. Matussek     

Dr. Reichelt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15380232

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