Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist in mehreren Verfahren gleicher Parteien. Organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur Fristwahrung. Sicherstellung durch geeignete Anweisungen. Übertragung der Fristenkontrolle auf Fachangestellte. Versehen der notierten Frist mit zusätzlich eindeutigem Erkennungszeichen. Ausgangskontrolle. Überprüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen II-7 UF 202/09) |
AG Menden (Sauerland) (Urteil vom 27.08.2009; Aktenzeichen 10 F 43/07) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 7. Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 22.12.2009 und vom 19.1.2010 werden auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Streitwert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Urteil vom 27.8.2009 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 10.9.2009 zugestellt.
Rz. 2
Mit einem am 23.9.2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 18.11.2009 wies das OLG den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass noch keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit einem am 1.12.2009 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, weil die Fachangestellte seines Prozessbevollmächtigten diese Frist versehentlich gestrichen habe. Mit einem am 21.12.2009 eingegangenen Schriftsatz reichte er eine eidesstattliche Versicherung der Fachangestellten seines Prozessbevollmächtigten nach.
Rz. 3
Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 zurückgewiesen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.1.2010 verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstellers.
II.
Rz. 4
Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 Tz. 5).
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerden sind gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts beruhen nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und wahren auch das rechtliche Gehör des Antragstellers (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH v. 31.8.2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt.
Rz. 6
1. Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
Rz. 7
a) Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung, Überwachung und Löschung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen (BGH v. 11.9.2007 - XII ZB 109/04, FamRZ 2007, 2059 Rz. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro aber eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH v. 11.9.2007 - XII ZB 109/04, FamRZ 2007, 2059 Rz. 13; BGH Beschl. v. 14.3.1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298).
Rz. 8
b) Für den Fall, dass in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, genügen diese Anweisungen allerdings noch nicht. Der Rechtsanwalt muss für solche Fälle durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (BGH v. 4.2.1987 - IVb ZB 132/86, FamRZ 1987, 1017 [1018]; v. 9.11.2005 - XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190, 191).
Rz. 9
Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (BGH v. 17.1.2007 - XII ZB 166/05, FamRZ 2007, 547 Rz. 19, vom 9.11.2005 - FamRZ 2006, 190, 191; v. 5.2.1992 - XII ZB 92/91, FamRZ 1992, 794).
Rz. 10
c) Diesen Anforderungen genügt die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene und glaubhaft gemachte Büroorganisation nicht.
Rz. 11
Zwar hat die Fachangestellte des Prozessbevollmächtigten, der die Fristenkontrolle übertragen ist, in der Parallelsache zum Trennungsunterhalt nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses und postfertiger Erstellung eines Wiedereinsetzungsantrags nebst nachzuholender Berufung und Berufungsbegründung zu Recht die entsprechenden Fristen in jener Sache löschen wollen. Sie hat dies auch anhand der Akten zum Trennungsunterhalt zutreffend geprüft. Wegen der nicht ausreichenden Unterscheidung der beiden Verfahren im Fristenbuch hat sie dann allerdings nicht die Fristen im Verfahren zum Trennungsunterhalt gelöscht, was bereits der Prozessbevollmächtigte selbst erledigt hatte, sondern die Berufungsbegründungsfrist in dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt.
Rz. 12
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat bei der Darlegung seiner Büroorganisation keine besonderen Vorkehrungen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die - wie vom Senat verlangt - eine Verwechslung verschiedener Verfahren der gleichen Parteien verhindern könnten. Die bloße Ergänzung im Aktenzeichen, die beim Trennungsunterhalt "(UH)" und im hier vorliegenden Verfahren über den nachehelichen Unterhalt "(S)" lautet, genügt als Unterscheidungskriterium nicht. Denn dieser Hinweis deutet lediglich auf den Verfahrensgegenstand hin und ist für sich genommen nicht geeignet, ein sicheres Unterscheidungskriterium von Parallelverfahren aufzuzeigen. Das wird an dem hier vorliegenden Fall besonders deutlich, weil auch in dem Scheidungsverbundverfahren nur noch der nacheheliche Unterhalt mit der Berufung angegriffen werden sollte. Beide Berufungsverfahren bezogen sich mithin auf Unterhaltsansprüche, so dass sich der Zusatz "(UH)" nicht zur Unterscheidung eignete. Im Übrigen ist trotz des Zusatzes aus den Fristen jedes einzelnen Verfahrens nicht ersichtlich, ob weitere Parallelverfahren mit laufenden Fristen anhängig sind. Mangels eines geeigneten Unterscheidungskriteriums ist der Fachangestellten des Antragstellervertreters auch nicht aufgefallen, dass sie im vorliegenden Verfahren lediglich die Berufungsbegründungsfrist gelöscht hat, obwohl im Verfahren zum Trennungsunterhalt die Berufungsfrist und die Frist zur Berufungsbegründung gelöscht werden konnten.
Rz. 13
Für mehrere Verfahren derselben Parteien genügt die vom Antragsteller vorgetragene Büroorganisation seines Prozessbevollmächtigten folglich nicht den Anforderungen, die der BGH an die Unterscheidbarkeit stellt. Das sich daraus ergebende Anwaltsverschulden muss sich der Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Er hat die Berufungsbegründungsfrist also nicht schuldlos versäumt, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
Rz. 14
2. Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist statthaft. Zwar würde einem die Berufung verwerfenden Beschluss im Falle der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos (BGH v. 9.2.2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792; v. 10.5.2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269). Einer ausdrücklichen Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses hätte es deswegen nicht bedurft. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht entgegen. Vielmehr kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (BGH v. 15.8.2007 - XII ZB 101/07, FamRZ 2007, 1725 Rz. 4).
Rz. 15
Die Rechtsbeschwerde ist aber ebenfalls unzulässig, weil es ihr an einem Zulassungsgrund fehlt. Das OLG hat die Berufung des Antragstellers zu Recht verworfen. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg.
Fundstellen