Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 27.02.2002) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagen P., R. und S. haben die dem Nebenkläger W. … im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Darüber hinaus haben die Angeklagten A., P. und S. die den Adhäsionsantragstellern L. … und U. … G. … im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Auffassung der Strafkammer werden die von den jeweiligen Tätern begangenen (gefährlichen) Körperverletzungen (Schläge, Tritte, sonstige Mißhandlungen) z. N. der Opfer der Überfälle (Eheleute G. … und W. …) nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes konsumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei den Raubüberfällen waren. Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muß nicht so intensiv sein, daß zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2002 – 1 StR 47/02 m.w.N.). Die hier vorliegenden körperlichen Mißhandlungen der Geschädigten gehen demgegenüber weit über das für die Verurteilung wegen Raubs erforderliche Maß der Gewalt hinaus, enthalten zusätzliches Unrecht und werden von der Verurteilung wegen (schweren) Raubs nicht umfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.). Von der danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten, der der Umstand, daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, nicht entgegenstünde (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18), sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO jedoch ab.
2. Die Strafkammer hat im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens durch Grundurteil (unter anderem) ausgesprochen, daß die Angeklagten A., P. und S. verpflichtet sind, den Eheleuten G. … im Hinblick auf den hier abgeurteilten Überfall Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Bezifferung des Schmerzensgeldes hat die Strafkammer abgesehen, „da für das mit ihm verbundene Sanktionsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, ob die drei Mittäter rechtskräftig verurteilt werden und diese Strafe dann auch verbüßen”.
Auch wenn die Verletzten gegen die Entscheidung der Strafkammer im Adhäsionsverfahren kein Rechtsmittel einlegen können (§ 406 a Abs. 1 StPO) und die Angeklagten hier nicht dadurch beschwert sind, daß die Strafkammer über den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat, weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung der Strafkammer nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach wirkt sich bei vorsätzlichen Straftaten die strafgerichtliche Verurteilung und gegebenenfalls die Verbüßung einer dabei verhängten Freiheitsstrafe auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht aus (BGH NJW 1996, 1591; BGHZ 128, 117, 121, 124). Träfe dagegen die Auffassung der Strafkammer zu, könnte im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens niemals der Höhe nach über einen Schmerzensgeldanspruch entschieden werden, weil beim Erlaß des Strafurteils, in dem zugleich über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird (§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO „im Urteil”), dessen Rechtskraft nicht feststeht. Wenn der den Adhäsionsanspruch begründende Schuldspruch nicht rechtskräftig werden, sondern im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder entfallen sollte, ist vielmehr auch die Adhäsionsentscheidung wieder aufzuheben (§ 406a Abs. 3 StPO; vgl. hierzu im einzelnen Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 406a Rdn. 11 m.w.N.). Käme es, wie die Strafkammer darüberhinaus meint, nicht nur auf die Rechtskraft der Verurteilung, sondern auch auf die tatsächliche Strafverbüßung an, hätte dies zur Folge, daß über Schmerzensgeldansprüche, die auf schwerwiegende Straftaten zurückgehen, auf Jahre hinaus nicht abschließend entschieden werden könnte. Mit dem Grundsatz, daß schon aus Gründen der Verfahrensökonomie das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuldverhältnis im Adhäsionsverfahren nicht zuletzt auch im Interesse des Tatopfers möglichst abschließend erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 21. August 2002 – 5 StR 291/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), wäre dies unvereinbar.
Unterschriften
Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Fundstellen