Leitsatz (amtlich)
Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden (Fortführung von BGHSt 48, 161).
Normenkette
StPO § 261
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 26.02.2007) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten … T. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Verfahren richtete sich zunächst gegen fünf Angeklagte. Ein Angeklagter – … S. – wurde nach Abtrennung seines Verfahrens aufgrund seines dann abgegebenen Geständnisses frühzeitig abgeurteilt. Später verurteilte das Landgericht die übrigen vier Angeklagten – … T., … L., … G. und … Ta. – mit dem angefochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdeführer T. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision dieses Angeklagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
Rz. 2
1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die fehlende Auseinandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Verstoß gegen § 261 StPO).
Rz. 3
a) Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Rz. 4
aa) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der frühere Mitangeklagte und spätere Zeuge … S. dem Angeklagten … T. den Auftrag zur gewaltsamen Durchsetzung einer „nicht einklagbaren” Geldforderung gegen den Zeugen … A.. … T. bediente sich bei der – letztlich erfolglosen – Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Angeklagten … L. … G. und … Ta..
Rz. 5
T., L., G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung entweder zur Sache überhaupt nicht oder abweichend vom Tatvorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage für wesentliche Feststellungen der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte waren die Angaben des Auftraggebers S.. Dieser hat „vor der Kammer als Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskräftiger Verurteilung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Zwar hat die Strafkammer die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen S. und dem Geschädigten nicht klären können. Dafür dass S.s Angaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine rechtlich nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht bereits, dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat und sich dadurch belastete”. Eine weitergehende Würdigung dieser Aussage, die Darstellung der Umstände ihres Zustandekommens sowie die Auseinandersetzung damit enthalten die Urteilsgründe nicht.
Rz. 6
bb) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegründung Folgendes mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):
Rz. 7
Das Verfahren richtete sich zunächst – wie bereits bekannt – gegen die fünf Angeklagten … S., … T. … L., … G. und … Ta.. Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Danach kam es im Richterzimmer zu Verständigungsgesprächen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis führten, sondern nur mit den Verteidigern des Angeklagten S.. Zu Beginn des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Angeklagten S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die übrigen Angeklagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr verfügt. Die Angeklagten L., G. Ta. und T. verließen den Gerichtssaal.
Rz. 8
In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgeführten Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erklärung ab,
„dass die Beteiligten Verständigungsgespräche geführt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergrenze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Herausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Geschädigten A. dienen”.
Rz. 9
Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin in „dessen Namen und Vollmacht” folgende von ihnen schriftlich vorformulierte, von ihnen unterschriebene und als Anlage zum Protokoll genommene Erklärung ab:
„Ich gestehe, daß ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen … A. dadurch durchsetzen wollte, daß ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszuüben, wobei ich billigend in Kauf nahm, daß dies durch Einsatz von Gewalt und Schlägen erfolgen würde.
Es ging mir nicht darum, den Zeugen … A. von der Geltendmachung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten.
Ich habe … T. die Adresse des … A. genannt, woraufhin … A. am 18. März 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Personen aufgesucht und geschlagen wurde.
Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, daß der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma … Te. GmbH gehört, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ich bin, in Höhe von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Geschädigten … A. als Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen herausgegeben wird”.
Rz. 10
Der Angeklagte S. erklärte hierzu:
„daß die verlesene Erklärung seiner Verteidiger zur Sache richtig und als seine Einlassung zur Sache zu werten sei”.
Rz. 11
Dies wurde mit dem Vermerk „vorgelesen und genehmigt” protokolliert.
Rz. 12
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte,
„daß, falls sich aus den bekannt gewordenen Vernehmungen des Zeugen U. strafbare Handlungen ableiten lassen würden, beabsichtigt ist, nach § 154 StPO zu verfahren”.
Rz. 13
Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des Angeklagten S., den Schlussvorträgen mit übereinstimmenden Strafanträgen entsprechend der vom Vorsitzenden genannten Höchstgrenze, der Gewährung des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den Ausführungen seines Verteidigers anschloss, der Erklärung des Verzichts auf die sichergestellten 3.750 Euro zu Gunsten des Geschädigten und der Beratung wurde das Urteil verkündet. Der Angeklagte S. wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtsmittelbelehrung und ergänzender qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die Verständigungsgrundlage der Verurteilung verzichteten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
Rz. 14
Die Hauptverhandlung gegen die übrigen vier Angeklagten, darunter der Beschwerdeführer, wurde am Nachmittag fortgesetzt. Am neunten der insgesamt 13 Verhandlungstage wurde … S. als Zeuge zur Sache gehört. Durch diese Vernehmung kann auch – im Wege des Vorhalts – über den Inhalt der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren für ihn abgegebenen Erklärung sowie über seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein – weshalb auch eine weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser teilweise in den Urteilsgründen erwähnten Vorgänge abzielende Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht trägt.
Rz. 15
b) Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Dies aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall – anders als in der Sache BGHSt 48, 161, 166 – der Erhebung einer Verfahrensrüge. Denn in den Urteilsgründen ist zwar erwähnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Geständnis in dem gegen ihn gerichteten – abgetrennten – Verfahren zurückgehen. Die Strafkammer hebt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit sogar ausdrücklich auf die Konstanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber zwei maßgebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht auseinander.
- Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache überhaupt nicht persönlich eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und verlesene Erklärung pauschal bestätigt hat.
- Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das „Geständnis” des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande kam.
Rz. 16
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Hinweis auf die Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit nämlich in einem ganz anderen Licht. Dies hätte der Erörterung bedurft.
Rz. 17
Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubhaft. Dies ist im Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklagten lediglich pauschal übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen. Allerdings bedürfen von Anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen nur summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stammend, als von diesem akzeptiert angesehen werden können. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun (vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Bei Geständnissen, die auf Verfahrensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Darstellung in den Urteilsgründen besonderen Anforderungen genügen (vgl. BGHSt 50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07 – Rdn. 18).
Rz. 18
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vereinbarung im Verfahren gegen den späteren Zeugen S. einer unzulässigen (vgl. BGHSt 50, 40, 50) Absprache über Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier räuberische versuchte, versucht aber nur mangels Erlangung des Vermögensvorteils) zumindest sehr nahe kam. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte Formulierung „eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbaren Geldforderung von mir gegen … A.” besagt noch nichts über die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der Vorstellungen des damaligen Angeklagten S. hierzu. Immerhin gab der Angeklagte T., der in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an (UA S. 10), S. habe ihm erzählt, der Geschädigte habe 39.000,– EUR Schulden bei ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu machen, habe er nur abgelehnt, weil dies zu zeitaufwändig sei. Für das jetzt der Revision zugrundeliegende Urteil ist das nicht mehr von unmittelbarer Bedeutung. In diesem wird noch hinreichend deutlich festgestellt, dass S. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte.
Rz. 19
Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Geständnis des … S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Lasten Dritter, auch des Beschwerdeführers … T., zugrunde lag. Der Senat hat in BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter anderem die Gefahr, dass die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Geständnisse der anderen Angeklagten kritisch zu würdigen (Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt – einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen nach § 154 StPO – und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, dass sich die geständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer – im Einzelfall nicht schuldangemessenen – Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. Für den hier vorliegenden Fall, dass der geständige frühere Mitangeklagte nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge gehört wird, gilt nichts anderes.
Rz. 20
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergründe der Tat, zum Auftrag an den Angeklagten T. und auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils entscheidende Bedeutung zu. Andere indizielle Tatsachen hierzu, wie etwa Passagen aus der Telefonüberwachung, hat die Strafkammer zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten können (vgl. UA S. 10 unten).
Rz. 21
Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der lückenhaften Erörterung des Hintergrunds des „Geständnisses” des A. S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der lückenhaften Bewertung seiner Angaben als Zeuge in diesem Verfahren beruht.
Rz. 22
2. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe eine Frage seines Verteidigers an den Zeugen … A. mit der rechtlich unstatthaften Begründung zurückgewiesen, die Frage erscheine ihr bedeutungslos (Verstoß gegen §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 StPO).
Rz. 23
Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Rz. 24
Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die Angeklagten L., G. und Ta. – also ohne T. und S. – zur Durchführung ihres Auftrags am Tattag, dem 18. März 2006, gegen 6.00 Uhr mit einem Pkw von Stuttgart nach Frankfurt, wo sie den Geschädigten A., als dieser gegen 8.40 Uhr aus der Haustür trat, abpassten und mit Teleskopschlagstöcken „zusammenschlugen”.
Rz. 25
Nach dem zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Revisionsvorbringen fragte der Verteidiger des Angeklagten T. – des Beschwerdeführers –, Rechtsanwalt F., den geschädigten A. während dessen Vernehmung als Zeuge mehrfach nach dem Namen der Person, die ihm – nach seinen Angaben – mitgeteilt habe, der frühere Mitangeklagte S. sei am Abend vor der Tat mit drei anderen Personen in Frankfurt gesehen worden. Der Zeuge weigerte sich, diese Frage zu beantworten, und berief sich darauf, er habe dieser Person sein Wort gegeben, ihren Namen nicht zu nennen. Der Verteidiger beharrte auf der Beantwortung seiner Frage. Darin wurde er zunächst vom Vorsitzenden der Strafkammer und vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterstützt. Als sich der Zeuge weiterhin weigerte, den Namen anzugeben, regte der Verteidiger an, dem Zeugen die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel anzudrohen. Der Vorsitzende erklärte nun, er halte die Frage für nicht zulässig und verfügte förmlich, dass sie nicht zugelassen werde, da die Antwort keinen Erkenntnisgewinn erkennen lasse.
Rz. 26
Nach Beanstandung dieser Verfügung (§ 238 Abs. 2 StPO) wurde sie von der Strafkammer mit Beschluss bestätigt. Mit dieser Frage versuche der Verteidiger offenbar, die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu erschüttern. Es solle ein Widerspruch vorgelegen haben zwischen den Aussagen des Zeugen A. auf Blatt 323 wonach nur von S. und zwei Personen die Rede sein soll, und auf Blatt 325, wo nach Aussage eines Dritten S. an diesem Tag mit drei Personen unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer legt dann dar, weshalb sie bei entsprechender Würdigung verschiedener Textteile keinen wirklichen Widerspruch und deshalb auch keinen Erkenntniswert in der erstrebten Antwort zu erkennen vermag.
Rz. 27
Zwar steht ein zunächst – richtigerweise – großzügig gehandhabtes Fragerecht einer anderen Bewertung im Konfliktfall nicht im Wege.
Rz. 28
Gleichwohl hält die Zurückweisung der Frage revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 29
Das Erschüttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen ist legitimes Ziel der Verteidigung. Außerdem ist es zulässig, unter Umständen auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erforschen (§ 69 Abs. 2 StPO).
Rz. 30
Auch darauf abzielende Fragen müssen allerdings geeignet und sachbezogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise fördert. So kann und soll einer ausufernden Befragung – eventuell gar unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines Zeugen – begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW 2005, 1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Rz. 31
Die Revisionsbegründung trägt hierzu zutreffend vor:
Rz. 32
„Für die Kammer war nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Antwort auf die Frage in Bezug auf die vorliegende Sache bringen soll. Dies sind Maßstäbe, die nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit führen können. Demgegenüber sind ‚nicht zur Sache gehörig’ im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO nur solche Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist und zu einem ‚Erkenntnisgewinn’ führen kann, kommt es nicht an; ein Urteil hierüber – so BGH NStZ 1985, 183, 184 –, soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat. Die Zurückweisung der Frage kam deshalb nicht in Betracht”.
Rz. 33
Auf eine Ausnahmesituation, die schon vorab eine Abwägung des voraussichtlichen Beweiswerts mit einem dem Bestehen auf einer Antwort entgegenstehenden Interesse, etwa eine besondere Gefährdung des Zeugen, geboten hätte und danach eine Zurückweisung der Frage hätte als möglich erscheinen lassen können (vgl. BGHSt 50, 318, 330 f.), stellt der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer nicht ab.
Rz. 34
Wäre es allein auf die ausdrücklich in diesem Beschluss erörterte Frage der Zahl der Begleiter des S. am 17. März 2006 angekommen, könnte das Beruhen des Urteils auf dem in der Zurückweisung der Frage zu sehenden Rechtsfehler wohl ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Person der Informanten des Zeugen A. zielte im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich – ohne dass der Verteidiger hierauf ausdrücklich hätte hinweisen müssen – weiter, nämlich auf die Vernehmung des dann benannten Informanten nicht nur zur Zahl, sondern zur Identität der Personen, mit denen S. an diesem Tag in Frankfurt unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass sie die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S. und dem Geschädigten A. nicht habe klären können, auch hinsichtlich der Forderung des S. gegen den Zeugen A.. Hierzu hätten die Begleiter des S. am 17. März 2006 möglicherweise beitragen können.
Rz. 35
Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung der Frage an den Zeugen A. beruht.
Rz. 36
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2564224 |
BGHSt 2008, 78 |
BGHSt |
NJW 2008, 1749 |
EBE/BGH 2008 |
NStZ 2008, 173 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2008, 477 |
ZAP 2008, 535 |
JZ 2008, 796 |
NJW-Spezial 2008, 153 |
StRR 2008, 101 |
StRR 2008, 42 |
StV 2008, 60 |