Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 10.05.2007) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die beantragte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten der Sache nach wegen eigener Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen ist, hält rechtlicher Nachprüfung Stand. Das Landgericht hat trotz des Umstandes, dass die als Prostituierte tätige – vom Angeklagten seit mehreren Jahren regelmäßig aufgesuchte – Geschädigte nach den Feststellungen zu dem erzwungenen Oralverkehr in der Tatnacht grundsätzlich bereit gewesen ist, das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. StGB gleichwohl als erfüllt angesehen. Angesichts der Besonderheiten der Tat, auf die das Landgericht zutreffend abgestellt hat (Verbringen der Nebenklägerin gegen ihren Willen von H. aus in eine ihr unbekannte Gegend, Anhalten auf freiem Feld und die dadurch beim Opfer hervorgerufene große Angst), der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die Nebenklägerin „zur Strafe” nicht nur auszusetzen, sondern sich zuvor von ihr noch sexuell befriedigen zu lassen, und seines Verhaltens unmittelbar im Anschluss an die Tat (Wenn sie nicht sofort aussteige und verschwinde, werde er sie im Steinhuder Meer ertränken), das eine deutliche Missachtung der Nebenklägerin ausdrückt und zugleich die vom Angeklagten beabsichtigte besondere Erniedrigung ihrer Person durch die Tat deutlich macht, ist dies auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGH NStZ 2001, 369 aufgestellten Maßstäbe nicht zu beanstanden. Auf die Bedenken des Senats gegen diese Entscheidung (s. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 19; vgl. im Übrigen Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 70 m. w. N.) kommt es daher nicht an.
Die im Rahmen der Sachrüge aufgestellten Behauptungen, die Geschädigte sei vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten „eingestimmt” worden (Gespräch des Vorsitzenden mit der Nebenklägerin und deren Prozessbevollmächtigten außerhalb des Sitzungssaales) und das Gericht habe die Aussage der Geschädigten erhalten, indem es mit dieser „paktiert” und ihr eine „Begünstigung” zugesagt habe (Hinweis an die Nebenklägerin, dass für das Gericht ein etwaiger Erwerb von Betäubungsmitteln durch sie ohne Interesse sei), sind urteilsfremd und können daher – ungeachtet der insoweit fern liegenden Wertungen der Revision und ihrer unangemessenen Wortwahl – als materiell-rechtliche Rügen keinen Erfolg haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Revisionsbegründung die verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung von § 55 StPO durch Unterlassen der entsprechenden Belehrung der Geschädigten entnommen werden könnte, wäre diese Rüge jedenfalls unbegründet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 55 Rdn. 17).
Unterschriften
Becker, Miebach, Pfister, Hubert, Schäfer
Fundstellen