Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe mit der Ablehnung des Antrags des zweiten (Wahl-)Verteidigers, wegen seiner Verhinderung den auf den 26. Juni 2000 bestimmten Fortsetzungstermin zu verlegen, gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie auf freie Verteidigerwahl (§ 137 Abs. 1 StPO) verstoßen und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn auch insoweit fehlt es an dem notwendigen umfassenden Sachvortrag. Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollständig angegeben, daß das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung über die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: KK-Kuckein StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem Beschwerdeführer nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die Revision nicht mit, daß die Terminierung der Hauptverhandlung am 19. April 2000 (Gerichtsakte Bl. 338) auf den 13., 15. und 26. Juni 2000 mit dem (Wahl-)Pflichtverteidiger abgesprochen wurde (Gerichtsakte Bl. 337), daß dem Angeklagten am 5. Mai 2000 die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde (Gerichtsakte Bl. 339) und er an diesem Tag dem – zusätzlichen – Verteidiger Vollmacht erteilte (Gerichtsakte Bl. 353), daß sich dann dieser aber erst am 26. Mai 2000 bei der Strafkammer als weiterer Verteidiger meldete – damit beginnt der Revisionsvortrag – und wegen seiner Beteiligung an einer anderen Hauptverhandlung bei einer anderen Strafkammer desselben Landgerichts um Verlegung des dritten Verhandlungstags bat. Ob der Verteidiger versuchte, alternativ eine Umterminierung in der anderen Strafsache zu erreichen, sei es an demselben oder an einem anderen Tag, bleibt ebenso unerörtert wie der Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der kollidierenden Sitzung. Außerdem teilt die Revision nicht mit, an welchen Tagen der Verteidiger zur Verfügung gestanden hätte und ob dem Strafkammervorsitzenden abgesehen von der Nennung des 21. Januar 2000 Terminvorschläge gemacht wurden. Dieser Tag kam aber als Hauptverhandlungstermin nicht in Betracht kam, da bis dahin das auf Antrag des Beschwerdeführers am 15. Juni 2000 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten noch nicht fertiggestellt sein konnte. Schließlich verschweigt der Beschwerdeführer den Aktenvermerk vom 15. Juni 2000 (Gerichtsakte Bl. 396), in dem der Vorsitzende der Strafkammer alle Umstände zusammenfaßte, die ihn hinderten, den Fortsetzungstermin zu verlegen.
Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei Würdigung des gesamten Verfahrensgangs und aller sonstiger, vom Strafkammervorsitzenden seiner Entscheidung zugrunde gelegter Gesichtspunkte ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf wirksame Verteidigung nicht ersichtlich, zumal sich der (zweite) Verteidiger, der nach der – mit dem anderen Verteidiger abgestimmten – Terminierung Mandat erhielt, erst mit dreiwöchiger Verzögerung und damit nur wenig mehr als zwei Wochen vor der unmittelbar nach den Pfingstfeiertagen beginnenden Hauptverhandlung bei der Strafkammer legitimierte und so ein frühzeitiges Reagieren des Strafkammervorsitzenden auf den Verlegungsantrag verhinderte.
Unterschriften
Schäfer, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 508019 |
StV 2004, 304 |