Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 31.08.2006; Aktenzeichen 3 U 79/06) |
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November 2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil diese an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 – Az.: 1 Ws 118/06 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß
Fundstellen
Dokument-Index HI2551976 |
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