Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.2016) |
Tenor
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Dem Angeklagten waren die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel der Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13).
Unterschriften
Fischer, Krehl, Eschelbach, Zeng, Bartel
Fundstellen
Dokument-Index HI10146625 |
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