Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.04.2016)

 

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Dem Angeklagten waren die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel der Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13).

 

Unterschriften

Fischer, Krehl, Eschelbach, Zeng, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10146625

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