Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 29.10.2021; Aktenzeichen 1 KLs - 3361 Js 13747/20) |
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 06.12.2022; Aktenzeichen 2 StR 190/22-1) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Appl |
Krehl |
Eschelbach |
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Zeng |
Lutz |
Fundstellen
Dokument-Index HI15507865 |
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